Leistungen: Weiler-Simmerberg

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Leistungen

Saison-Kurzarbeitergeld, Beantragung

Wenn Ihr Betrieb dem Baugewerbe oder einem gleichgestellten Betrieb angehört und Sie in der sogenannten Schlecht-Wetter-Zeit Arbeitsausfälle haben, können Sie den Verdienstausfall Ihrer Beschäftigten durch Saison-Kurzarbeitergeld teilweise ausgleichen. 

Beschreibung

Wenn Ihre Baufirma aufgrund Schneefalls ihre Arbeit nicht durchführen kann, kann Saison-Kurzarbeitergeld den Entgeltausfall teilweise ausgleichen. Es soll Ihren Betrieb entlasten und dabei helfen, Arbeitsplätze zu erhalten.

Das Saison-Kurzarbeitergeld ist begrenzt auf Betriebe 

  • des Baugewerbes, 
  • des Gerüstbauerhandwerks, 
  • des Dachdeckerhandwerks und 
  • des Garten- und Landschaftsbaues.

Sie können die Leistung nur in der sogenannten Schlechtwetterzeit von Dezember bis März erhalten. In Betrieben des Gerüstbauerhandwerks beginnt die Schlechtwetterzeit bereits im November und endet im März. Diese Regelung für das Gerüstbauerhandwerk gilt aktuell befristet bis zum 31.3.2021.

Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber müssen das Saison-Kurzarbeitergeld beantragen, auszahlen und abrechnen. Ihre Beschäftigten müssen nichts tun. 

Saison-Kurzarbeit kann für Ihren ganzen Betrieb oder auf einzelne Abteilungen beschränkt eingeführt werden. 

Wie hoch das Saison-Kurzarbeitergeld konkret ist, richtet sich nach dem jeweiligen Einkommen Ihrer Beschäftigten und dem tatsächlichen Arbeits-/Verdienstausfall während der Saison-Kurzarbeit:

  • 60 Prozent des ausgefallenen Nettolohns bei Beschäftigten ohne Kind im Haushalt
  • 67 Prozent des ausgefallenen Nettolohns bei Beschäftigten mit mindestens einem Kind im Haushalt.

Neben dem Saison-Kurzarbeitergeld können Sie für Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ergänzende Leistungen beantragen, wie beispielsweise die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge.

Sie bekommen das Saison-Kurzarbeitergeld grundsätzlich ab der ersten Ausfallstunde. 

Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber gehen Sie bei der Zahlung der Löhne und Gehälter an Ihre Beschäftigten zunächst in Vorleistung. Das Kurzarbeitergeld wird monatlich nachträglich mit der Bundesagentur für Arbeit am Sitz der Lohnabrechnungsstelle abgerechnet und Ihnen rückwirkend ausgezahlt.

Vorübergehende Änderungen der Regelungen für das (Saison-) Kurzarbeitergeld sind möglich.

Beispielsweise wurden aufgrund der Corona-Krise die Regelungen zum Kurzarbeitergeld vorübergehend geändert. Die Änderungen betreffen unter anderem das Einbringen von Minusstunden, die Anrechnung von Einkommen aus Nebenbeschäftigungen und eine stufenweise Erhöhung des Kurzarbeitergeldes. Näheres erfahren Sie auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit.

Voraussetzungen

Das Saison-Kurzarbeitergeld kann beantragt werden bei vorübergehendem und nicht vermeidbarem Arbeitsausfall

  • aus wirtschaftlichen Gründen oder
  • aus witterungsbedingten Gründen oder
  • in Folge eines unabwendbaren Ereignisses.

Betriebliche Voraussetzungen:

  • Ihr Betrieb gehört dem Baugewerbe, Gerüstbauerhandwerk, Dachdeckerhandwerk oder dem Garten- und Landschaftsbau an.
  • Ihr Betrieb oder die Betriebsabteilung beschäftigt mindestens 1 Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer.

Persönliche Voraussetzungen:

  • Sie haben sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, die nicht gekündigt sind und mit denen auch kein Aufhebungsvertrag geschlossen wurde

Verfahrensablauf

Saison-Kurzarbeitergeld können Sie schriftlich oder online beantragen. 

Wenn Sie das Saison-Kurzarbeitergeld schriftlich beantragen wollen:

  • Sie berechnen monatlich die Lohn- und Gehaltszahlungen sowie das Saison-Kurzarbeitergeld.
  • Sie zahlen das Arbeitsentgelt für geleistete Arbeitsstunden und das Saison-Kurzarbeitergeld für ausgefallene Stunden an Ihre Beschäftigten aus und entrichten die Sozialversicherungsbeiträge.
  • Sie beantragen monatlich rückwirkend die Erstattung des Saison-Kurzarbeitergeldes bei der zuständigen Agentur für Arbeit (Antrag auf Saison-Kurzarbeitergeld und Abrechnungsliste).
  • Die Agentur für Arbeit prüft Ihren Antrag und die Abrechnungsliste. Wird Ihr Antrag bewilligt, bekommen Sie das Saison-Kurzarbeitergeld überwiesen. Sie erhalten hierzu einen schriftlichen Bescheid.
  • Nach Abschluss der Saison-Kurzarbeit prüft die Agentur für Arbeit Ihre eingereichten Abrechnungen im Rahmen einer Abschlussprüfung und korrigiert falls erforderlich das bewilligte Saison-Kurzarbeitergeld.

Wenn Sie das Saison-Kurzarbeitergeld online beantragen wollen:

  • Rufen Sie das Portal „eServices“ auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit auf.
  • Melden Sie sich mit Ihrer Benutzerkennung an und rufen Sie den Antrag auf Saison-Kurzarbeitergeld auf.
  • Füllen Sie den Antrag aus, laden Sie die Abrechnungsliste hoch und senden Sie den Antrag ab.
  • Die Agentur für Arbeit prüft Ihren Antrag und Ihre Unterlagen. Sie erhalten einen Bescheid über die Entscheidung Ihres Antrages von der Agentur für Arbeit.
  • Die restlichen Verfahrensschritte entsprechen dem schriftlichen Verfahren.

Hinweise

Bei außergewöhnlichen Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt (wie zum Beispiel infolge der Verbreitung des Coronavirus) kann die Bundesregierung beziehungsweise das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Vorschriften zum Kurzarbeitergeld per Verordnung vorübergehend anpassen.

Fristen

Sie müssen den Antrag auf Saison-Kurzarbeitergeld innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Kalendermonats stellen, für den Sie Saison-Kurzarbeitergeld beantragen möchten.

Bearbeitungsdauer

Der Antrag wird in der Regel innerhalb von 15 Arbeitstagen bearbeitet.

Erforderliche Unterlagen

  • Erforderliche Unterlage/n

    Abrechnungsliste für Saison-Kurzarbeitergeld und ergänzende Leistungen – Anlage zum Leistungsantrag

Kosten

Keine

Zuständiges Amt

Agentur für Arbeit Kempten-Memmingen Geschäftsstelle Lindau
Hundweilerstraße 1
88131 Lindau (Bodensee)
+49 8382 9303-0
+49 8382 9303-32
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)
Stand: 19.08.2022