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Leistungen
Kindertageseinrichtungen, Beantragung einer Personalzustimmung
Beschreibung
Pädagogische Fachkräfte sind grundsätzlich Personen mit einer fachtheoretischen und fachpraktischen sozialpädagogischen Ausbildung, die durch einen in- oder ausländischen Abschluss mindestens auf dem Niveau einer Fachakademie nachgewiesen wird.
Pädagogische Ergänzungskräfte für die Betreuung von Kinder aller Altersgruppen sind hingegen Personen mit einer mindestens zweijährigen, überwiegend pädagogisch ausgerichteten, abgeschlossenen Ausbildung. Darüber hinaus muss das pädagogische Personal über die zur Erfüllung der Bildungs- und Erziehungsziele erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügen.
Zu den allgemein anerkannten Berufsgruppen für die Tätigkeit als pädagogische Fachkraft gehören u.a. die Erzieherinnen und Erzieher, die Kindheitspädagoginnen und Kindheitspädagogen, die Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen sowie für die Tätigkeit als pädagogische Ergänzungskraft die Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger.
Personen, die keinen Abschluss besitzen, der mit o. g. Referenzberufen vergleichbar ist, aber pädagogische Qualifikationen und berufliche Erfahrungen im Bereich der Kinderbetreuung nachweisen können, haben die Möglichkeit, sich direkt bei einem Träger einer Kindertageseinrichtung zu bewerben und von diesem bei der zuständigen Aufsichtsbehörde prüfen zu lassen, ob ihre pädagogische Qualifikation für eine Tätigkeit als Ergänzungs- oder gar als Fachkraft ausreicht. Grundsätzlich ist der Träger einer Einrichtung verpflichtet, den Nachweis einer ausreichenden Qualifikation des von ihm zu beschäftigenden Personals zu führen.
Voraussetzungen
Die pädagogische Ergänzungs- oder Fachkraft, die eingestellt werden soll, kann keine der folgenden Abschlüsse vorweisen:
- staatlich anerkannte Erzieherin / staatlich anerkannter Erzieher
- staatlich geprüfte Kinderpflegerin / staatlich geprüfter Kinderpfleger
- staatlich anerkannte Sozialpädagogin / staatlich anerkannter Sozialpädagoge (Diplom/B.A.)
- Staatlich anerkannte Kindheitspädagogin / staatlich anerkannter Kindheitspädagoge (B.A.)
- Staatlich anerkannte Heilpädagoginnen und Heilpädagogen / Heilpädagoginnen und Heilpädagogen B.A., die eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr in einer Regeleinrichtung als Ergänzungskraft nachweisen können
- Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerinnen / staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger - wenn die Beschäftigung in einer Kindertageseinrichtung erfolgt, in der regelmäßig mindestens ein Kind mit Behinderung oder ein von wesentlicher Behinderung bedrohtes Kind betreut wird
Verfahrensablauf
Der Träger der Kindertageseinrichtung stellt den Antrag bei der betriebserlaubniserlassenden Behörde. Wenn die Kindertageseinrichtung in Trägerschaft einer kreisangehörigen Gemeinde ist, ist das Landratsamt zuständig. Wenn die Kindertageseinrichtung in Trägerschaft einer kreisfreien Stadt und des Landkreises ist, ist die Regierung zuständig.
Die zuständige Behörde prüft auf Antrag des Trägers einer Kindertageseinrichtung, ob eine berufliche Eignung im Sinne der gesetzlichen Vorgaben vorliegt und ob eine entsprechende Genehmigung erteilt werden kann. Die Genehmigungen erfolgt arbeitsstättenspezifisch, das bedeutet bei einem Arbeitsstättenwechsel von Fach- oder Ergänzungskräften bedarf es einer entsprechenden Genehmigung des neuen Trägers durch die zuständige Behörde. Bestätigt die Behörde die Qualifikation als pädagogische Fach- oder Ergänzungskraft, kann die Einstellung erfolgen.
Hinweise
Sie können über die Kita-Berufeliste des Zentrums Bayern Familie und Soziales (siehe "Weiterführende Informationen") prüfen, ob der Beruf bzw. die akademische Ausbildung in Bayern bereits im Hinblick auf eine pädagogische Qualifikation geprüft und bewertet wurde. Ist der Beruf bzw. die akademische Ausbildung bereits geprüft worden, kann mit einer positiven Entscheidung durch zuständige Aufsichtsbehörde gerechnet werden, wenn die Prüfung der einrichtungsspezifischen Faktoren ebenfalls positiv ausfällt.
Sollte der Beruf oder das Studium nicht aufgelistet sein, empfiehlt es sich, über die örtlich zuständige Betriebserlaubnisbehörde beim Bayerischen Landesjugendamt einen Antrag auf Einschätzung der beruflichen Qualifikation zu stellen und darüber in Erfahrung zu bringen, ob die vorliegende Ausbildung für die Tätigkeit als Fachkraft oder Ergänzungskraft befähigt. Die Einschätzung ist unverbindlich. Das Bayerische Landesjugendamt führt keine Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse durch, es gibt lediglich Auskunft darüber, ob der Berufsabschluss vergleichbar ist.
Fristen
Erforderliche Unterlagen
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Es werden folgende Unterlagen benötigt:
- Kopie der persönlichen Identifikationsdokumente (z. B. Reisepass, Aufenthaltstitel, Arbeitserlaubnis)
- Abschlusszeugnis über die berufliche(n) Qualifikation(en) im Original und in deutscher Übersetzung
- Nachweis über die Inhalte der