Leistungen: Weiler-Simmerberg

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Leistungen

Kleiner Waffenschein, Beantragung

Wenn Sie erlaubnisfreie Schusswaffen, wie Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit Zulassungszeichen der Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB), in der Öffentlichkeit bei sich tragen wollen, benötigen Sie einen kleinen Waffenschein.

Beschreibung

Wenn Sie einen kleinen Waffenschein haben, dürfen Sie erlaubnisfreie Waffe, wie Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit Zulassungszeichen der PTB im Kreis, außerhalb

  • der eigenen Wohnung,
  • der eigenen Geschäftsräume,
  • des eigenen befriedeten Besitztums (z. B. Garten) oder
  • einer Schießstätte

verdeckt tragen. Sie dürfen diese Waffen jedoch nicht auf öffentlichen Veranstaltungen bei sich tragen.

Unterschieden wird zwischen erlaubnispflichtigen und erlaubnisfreien Schusswaffen. Erlaubnisfreie Schusswaffen sind unter anderem

  • Schusswaffen, die Kartuschenmunition verschießen (Schreckschusswaffen),
  • Schusswaffen, die Reiz- oder anderen Wirkstoffe verschießen (Reizstoffwaffen),
  • Schusswaffen, die pyrotechnische Munition verschießen (Signalwaffen).

Sie erkennen erlaubnisfreie Waffen am Zulassungszeichen „PTB“ im Kreis. Zu erlaubnispflichtig werden alle Waffen gezählt, die keine Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit PTB-Zeichen im Kreis sind. Eine ausführliche Liste der Waffen, für deren Erwerb und Besitz Sie eine Waffenbesitzkarte (WBK) benötigen, finden Sie in Anlage 2 des Waffengesetzes.

Jedoch benötigen Sie auch einen Waffenschein, wenn Sie Druckluft-, Federdruckwaffen und CO2-Waffen mit unter 7,5 Joule, die mit einem „F“-Zeichen gekennzeichnet sind, in der Öffentlichkeit tragen wollen. Die Nutzung dieser Waffen auf umzäuntem Gebiet, zum Beispiel für Paintball-Aktivitäten, erfordert keine Erlaubnis.

Generell sind Schusswaffen Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden oder bei denen feste Körper gezielt verschossen werden, deren Antriebsenergie durch Muskelkraft oder eine andere Energiequelle eingebracht und durch eine Sperrvorrichtung gespeichert oder gehalten werden kann (zum Beispiel Armbrüste, Pfeilabschussgeräte).

Es wird empfohlen, dass Sie sich vor der Antragstellung ausführlich über die Regelungen des Waffenrechts informieren.

Der kleine Waffenschein ist unbefristet.

Wenn Sie eine erlaubnisfreie Waffe bei sich tragen, müssen Sie sich mit einem Personalausweis oder Reisepass sowie dem kleinen Waffenschein ausweisen können.

Der kleine Waffenschein kann Ihnen versagt werden, wenn Sie nicht innerhalb der letzten 5 Jahre in Deutschland gewohnt haben.

Wenn Sie in eine andere Stadt oder Gemeinde umziehen, müssen Sie den kleinen Waffenschein nicht umschreiben lassen.

Wenn Sie unerlaubt mit Waffen und Munition umgehen, droht Ihnen eine Geld- oder Freiheitsstrafe.

Voraussetzungen

Um den kleinen Waffenschein zu erhalten, müssen Sie

  • mindestens 18 Jahre alt sein,
  • Ihre waffenrechtliche Zuverlässigkeit,
  • Ihre persönliche Eignung sowie
  • die sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition nachweisen.

Waffenrechtliche Zuverlässigkeit

Als waffenrechtlich zuverlässig können Sie unter anderem eingeschätzt werden,

  • wenn Sie innerhalb der letzten 10 Jahre nicht rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr verurteilt worden sind und in den letzten 10 Jahren kein Mitglied einer verbotenen Organisation waren bzw. diese unterstützt haben.
  • wenn nicht angenommen werden kann, dass Sie Waffen oder Munition missbräuchlich verwenden oder unsachgemäß damit umgehen, diese Gegenstände sorgfältig verwahren oder Personen überlassen, die dazu nicht berechtigt sind.
  • wenn Sie in den letzten 5 Jahren nicht mehr als einmal mit richterlicher Genehmigung wegen Gewalttätigkeit in polizeilichem Präventivgewahrsam waren.
  • wenn Sie nicht wiederholt oder gröblich gegen das Waffenrecht verstoßen haben.

Persönliche Eignung

Als persönlich nicht geeignet können Sie unter anderem eingeschätzt werden, wenn

  • Sie geschäftsunfähig sind.
  • Sie abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind.
  • Sie an schweren Erkrankungen, wie Hirnverletzungen, oder körperlichen Beeinträchtigungen, wie Amputationen oder schwerer Sehschwäche leiden.
  • angenommen werden kann, dass Sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr besteht, dass Sie andere oder sich selbst gefährden.

Verfahrensablauf

Den kleinen Waffenschein können Sie schriftlich oder ggf. online beantragen.

Wenn Sie den kleinen Waffenschein schriftlich beantragen:

  • Sie füllen das Formular aus, das von der zuständigen Waffenbehörde bereitgestellt wird.
  • Sie schicken das unterschriebene Formular und das Foto vom Aufbewahrungsbehälter per Post an die zuständige Waffenbehörde.
  • Sie können auch die zuständige Waffenbehörde aufsuchen.

Wenn Sie den kleinen Waffenschein online beantragen:

  • Sie rufen den Online-Dienst der zuständigen Waffenbehörde auf.
  • Sie erfassen die erforderlichen Daten und laden das Foto vom Aufbewahrungsbehälter hoch.

Erforderliche Unterlagen

  • Es sind folgende Unterlagen erforderlich:
    • Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
    • Nachweis zur Aufbewahrung (zum Beispiel Foto vom verschließbaren Behälter)

Kosten

Die Gebühren für die Ausstellung eines kleinen Waffenscheins betragen zwischen 30 und 150 EUR.

Regionale Ergänzung - Kleiner Waffenschein, Beantragung

Online Verfahren

Landratsamt Lindau (Bodensee)

Zuständiges Amt

Landratsamt Lindau (Bodensee)
Stiftsplatz 4
88131 Lindau (Bodensee)
+49 8382 270-0
+49 8382 270-204
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)
Stand: 10.11.2022