Abfindung in der gesetzlichen Unfallversicherung, Beantragung
Wenn Ihre Erwerbsfähigkeit um weniger als 40 Prozent gemindert ist, können Sie anstelle der Unfallrente auf Antrag eine Geldsumme als Abfindung auf Lebenszeit erhalten.
Beschreibung
Ist Ihre Erwerbsfähigkeit dauerhaft um weniger als 40 Prozent gemindert, können Sie auf Antrag mit einem dem Kapitalwert der Rente entsprechenden Betrag abgefunden werden. Ihr Rentenanspruch erlischt dann grundsätzlich auf Lebenszeit.
Haben Sie Anspruch auf mehrere Renten mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von zusammen unter 40 Prozent, können alle oder auch nur einige abgefunden werden.
Wie der Abfindungsbetrag berechnet wird, ist in einer Rechtsverordnung geregelt.
Bei nachträglicher Verschlimmerung Ihres Gesundheitszustandes in Folge des Versicherungsfalls lebt Ihr Rentenanspruch für diesen Teil wieder auf.
Voraussetzungen
Sie haben Anspruch auf eine Rentenabfindung, wenn:
- Sie eine Rente auf unbestimmte Zeit nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit unter 40 Prozent beziehen;
- nicht zu erwarten ist, dass innerhalb des Abfindungszeitraumes die Minderung Ihrer Erwerbsfähigkeit wesentlich sinkt;
- Ihnen ohne die Rente genug zum Leben bleibt;
Verfahrensablauf
Die Abfindung einer Unfallversichertenrente bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 40 Prozent beantragen Sie formlos:
- Teilen Sie dem zuständigen Unfallversicherungsträger mit, dass Sie eine Rentenabfindung beantragen.
- Per Post erhalten Sie dann eine Information über den Fortgang des Verwaltungsverfahrens (zum Beispiel Veranlassung einer Begutachtung, Anforderung von Unterlagen zur Ermittlung Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse).
Fristen
Es gibt keine Fristen.
Bearbeitungsdauer
In der Regel 1-2 Wochen
Erforderliche Unterlagen
-
Erforderliche Unterlage/n
Sie müssen keine Unterlagen einreichen.
Kosten
Es fallen für Sie keine Kosten an.
Rechtsgrundlagen
Weiterführende Links
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