Leistungen: Weiler-Simmerberg

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Telefonnummer: +49 8323-80060
support(@)outdooractive.com

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Leistungen

Grundsteuer bis 2024, Erhalt des Bescheids über den Einheitswert und den Grundsteuermessbetrag

Sie erhalten vom Finanzamt einen Bescheid über den Einheitswert und den Grundsteuermessbetrag.

Beschreibung

Der Grundsteuer unterliegen

  • Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und
  • Grundstücke, z. B. Einfamilienhäuser, Eigentumswohnungen, Gewerbegrundstücke (Grundsteuer B).

Grundlage für die Steuerberechnung ist allein der Wert des Betriebes bzw. des Grundstücks. Hierbei sind jedoch die Wertverhältnisse zum 1. Januar 1964 maßgebend. Die persönlichen Verhältnisse der Grundstückseigentümerin bzw. des Grundstückseigentümers werden bei der Feststellung der Steuerbemessungsgrundlage nicht berücksichtigt.

Die Steuer wird in einem dreistufigen Verfahren ermittelt:

  1. Zunächst stellt das Finanzamt, in dessen Bezirk sich der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bzw. das Grundstück befindet, den Einheitswert fest.

    Bei einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft wird dabei für den Wirtschaftsteil der Ertragswert zugrunde gelegt, der in einem vergleichenden Verfahren zu ermitteln ist. Der Wert des Wohnteils ergibt sich aus einem Vielfachen der ortsüblichen Jahresmiete für das Objekt, das gegebenenfalls durch Zu- und Abschläge zu korrigieren ist.

    Bei den übrigen Grundstücken werden die unbebauten Grundstücke mit ihrem Verkehrswert zum 1. Januar 1964 angesetzt. Die Bewertung bebauter Grundstücke erfolgt grundsätzlich im Wege des Ertragswertverfahrens. Dabei wird der Wert des Grundstücks anhand eines Vielfachen der erzielbaren Jahresmiete bestimmt. Ist das Gebäude oder ein Teil selbstgenutzt, legt man die ortsübliche Miete zugrunde. Auch hier können Zu- und Abschläge erforderlich sein.
     
  2. In einem zweiten Schritt stellt das Finanzamt dann den Grundsteuermessbetrag fest. Dieser ergibt sich durch die Anwendung der im Grundsteuergesetz festgelegten Steuermesszahl auf den Einheitswert.
     
  3. Die zuständige Gemeinde setzt dann als Letztes die Grundsteuer fest. Dabei wird der vom Finanzamt mitgeteilte Grundsteuermessbetrag mit dem Hebesatz, den die Gemeinde vorab in ihrer Satzung festgelegt hat, multipliziert. Bei der Bestimmung der Höhe des Hebesatzes kommt der Gemeinde ein weites Ermessen zu.

Die Grundsteuer kann u.a. dann erlassen werden, wenn der normale Ertrag des Betriebes bzw. des Grundstücks wesentlich gemindert ist und die Eigentümerin bzw. der Eigentümer dies nicht zu vertreten hat. Der Antrag auf Erlass ist bei der Gemeinde zu stellen.

Wird das Grundstück vermietet, kann die Grundsteuer als Teil der Betriebskosten auf die Mieterin bzw. den Mieter umgelegt werden.

Hinweise

Grundsteuerreform

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 10. April 2018 die Einheitswerte für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt. Bundestag und Bundesrat haben deshalb im Herbst 2019 eine Reform des Bewertungsrechts beschlossen. Die neuen Werte werden der Grundsteuerfestsetzung ab dem 1. Januar 2025 zugrunde gelegt werden. Bis dahin wird die Grundsteuer weiterhin auf Basis der Einheitswerte berechnet. Die Länder können mit Wirkung ab dem 1. Januar 2025 vom Bundesrecht abweichende eigenständige landesgesetzliche Regelungen erlassen. Das Bayerische Grundsteuergesetz wurde am 10. Dezember 2021 erlassen.

Informationen zur Grundsteuerreform in Bayern erhalten Sie auf der Internetseite des Bayerischen Landesamts für Steuern (siehe unter "Weiterführende Links") und der Informations-Hotline zur Bayerischen Grundsteuer unter 089 / 30 70 00 77.

Zuständiges Amt

Finanzamt Lindau (Bodensee)
Brettermarkt 4
88131 Lindau (Bodensee)
+49 8382 916-0
+49 8382 916-100
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (siehe BayernPortal)
Stand: 03.05.2023