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Leistungen
Berufliche Schule, Beantragung einer Fremdsprachensonderregelung
Beschreibung
Zur Vermeidung einer unbilligen Härte im Einzelfall und entsprechend den Vorschriften für die jeweils besuchte Schulart der beruflichen Schulen kann seitens der jeweils zuständigen Stelle genehmigt werden, dass während des Schulbesuchs bzw. im Rahmen der Verleihung des mittleren Schulabschlusses Englisch durch eine andere Fremdsprache ersetzt wird.
Verfahrensablauf
Fachoberschulen und Berufsoberschulen
Mit der Anmeldung geben die Bewerber, die die genannten Voraussetzungen erfüllen, das ausgefüllte Antragsformular zur Gewährung einer Fremdsprachensonderregelung an ihrer Schule ab.
Die Schule prüft und ergänzt den Antrag und legt ihn nach Unterrichtsbeginn im jeweiligen Schuljahr dem Ministerialbeauftragten für die Berufliche Oberschule (Fachoberschulen und Berufsoberschulen) in Nordbayern zur Genehmigung vor.
Fachakademien
Mit der Anmeldung geben die Bewerber, die die genannten Voraussetzungen erfüllen, das ausgefüllte Antragsformular zur Gewährung einer Fremdsprachensonderregelung an ihrer Schule ab.
Die Schule prüft und ergänzt den Antrag und legt ihn nach Unterrichtsbeginn im jeweiligen Schuljahr der zuständigen Regierung vor.
Hinweise
Schulordnung für die Berufliche Oberschule - Fachoberschulen und Berufsoberschulen § 12 Abs. 4 FOBOSO
Schulordnung für Fachakademien
§ 14 Abs. 3 Nr. 2 FakO
Prüfungsordnung für die Ergänzungsprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife § 9 Abs. 4 ErgPOFHR
Berufsfachschulordnung
§ 35 Abs. 8 BFSO
Die Links könnte man von der Webseite des MB kopieren: https://www.bfbn.de/lehrer-schule/ersatzfremdsprache/
Fristen
Die Termine für die Vorlage der Neuanträge werden auf der Informationsplattform der Beruflichen Oberschule in Bayern veröffentlicht (siehe "Weiterführende Links").
Rechtsgrundlagen
- Art. 13 Satz 4 Halbsatz 2 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)
- § 14 Abs. 3 Nr. 2 bzw. Anlage 3 Nr. 5.1 Satz 6 FakO Schulordnung für die Fachakademien (Fachakademieordnung - FakO)
- § 18 Abs. 2 Satz 4 Schulordnung für die Berufsschulen in Bayern (Berufsschulordnung - BSO)
- § 40 Abs. 4 Schulordnung für die Berufliche Oberschule - Fachoberschulen und Berufsoberschulen - (Fachober- und Berufsoberschulordnung - FOBOSO)
- § 42 Abs. 5 Schulordnung für die Wirtschaftsschule (Wirtschaftsschulordnung - WSO)
- § 9 Abs. 4 Prüfungsordnung für die Ergänzungsprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife (ErgPOFHR)