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Für Steuerpflichtige bietet die elektronische Steuererklärung viele Vorteile. Für Unternehmer und Arbeitgeber besteht die gesetzliche Verpflichtung, bestimmte Steuererklärungen (z. B. Einkommensteuer-, Körperschaftsteuererklärungen, Umsatzsteuer-Voranmeldungen, Lohnsteuer-Anmeldungen) elektronisch zu übermitteln. Für Kapitalerträge auszahlende Stellen besteht die gesetzliche Verpflichtung, Kapitalertragsteuer-Anmeldungen auf elektronischem Wege zu übermitteln.
Das Verfahren ELSTER (ELelektronische STeuerERklärung) ermöglicht die Übermittlung von Steuererklärungen an die Finanzämter.
Mein ELSTER ist das plattformunabhängige Dienstleistungsportal der Finanzverwaltung, mit dem die papierlose Abgabe der Steuerdaten über eine interaktive Webanwendung mit höchster Sicherheit, schnell und komfortabel möglich ist.
Zudem sind auf dem Markt diverse kommerzielle und freie Steuerprogramme verfügbar.
Bei der Vorausgefüllten Steuererklärung handelt es sich um ein Serviceangebot der Finanzverwaltung, mit dem interessierte Bürger zu ihrer Person bei der Steuerverwaltung gespeicherte Daten elektronisch abrufen und in die Einkommensteuererklärung übernehmen können. Für den Abruf können auch Dritte (z. B. Ehegatten, Steuerberater) berechtigt werden.
Für die Nutzer von ELSTER ergeben sich klare Vorteile:
- Übernahme von Daten aus dem Vorjahr
- Steuerberechnung
- Anzeige der Bescheiddaten und Vergleich mit den übermittelten Werten
- Vorausgefüllte Steuererklärung (Abruf von Bescheinigungen)
- Plausibilitätsprüfung bei Erstellung und Übermittlung
- Unterstützung für sehbehinderte Anwender
Zum Schutz des Steuergeheimnisses werden die Steuerdaten verschlüsselt an die Steuerverwaltung übertragen. Die ELSTER-Leistungen werden in einer nach ISO 27001 auf Basis der IT-Grundschutz-Kataloge des BSI zertifizierten eigenen IT-Infrastruktur erbracht.
ELSTER bietet die authentifizierte Übermittlung mit Hilfe eines elektronischen Zertifikats. Das Zertifikat stellt eine eindeutige Identifizierung sicher. Es kann kostenlos über ELSTER beantragt werden.
- § 150 Abgabenordnung (AO)