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Leistungen
Leistung
Der Freistaat Bayern fördert den flächendeckenden und bedarfsgerechten Ausbau der pflegerischen Versorgungsstruktur damit pflegebedürftige Menschen so lange wie möglich zu Hause in ihrer vertrauten Umgebung – in ihrem sozialen Nahraum – bleiben können.
Zweck
Zweck der Förderung ist der demenzsensible Umbau, die Modernisierung und die Schaffung von bedarfsgerechten Pflegeplätzen und Begegnungsstätten, um den demografischen Herausforderungen gerecht zu werden.
Gegenstand
Der Freistaat Bayern fördert mit einer staatlichen Investitionskostenförderung:
- Plätze für die Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege und palliative Pflege
- Tages- und Nachtpflegeplätze
- vollstationäre Dauerpflegeplätze (mit und ohne Öffnung in den sozialen Nahraum)
- ambulant betreute Wohngemeinschaften und
- Begegnungsstätten.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind natürliche oder juristische Personen, die ein Vorhaben im Sinne der Nr. 1.2 der Förderrichtlinie im Freistaat durchführen.
Art und Umfang
Die Höhe der Zuwendung beträgt:
- bis zu 100.000 Euro pro neu geschaffenem Platz für die Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege und palliativen Pflege
- bis zu 70.000 Euro pro neu geschaffenem Platz beim Kurzzeitwohnen in Einrichtungen für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige mit Behinderung oder erwachsene Menschen mit Behinderung
- bis zu 60.000 Euro pro neu geschaffenem Platz in ambulant betreuten Wohngemeinschaften und pro neu geschaffenem Platz für die Dauerpflege in Einrichtungen mit einer Öffnung in den sozialen Nahraum
- bis zu 40.000 Euro pro neu geschaffenem Platz für die Dauerpflege in Einrichtungen ohne Öffnung in den sozialen Nahraum
- bis zu 25.000 Euro pro neu geschaffenem Platz in Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege
- bis zu 150.000 Euro beträgt die Zuwendung für räumlich eigenständige Begegnungsstätten für zu Hause lebende Pflegebedürftige und Menschen mit Demenz, wenn ihre Angebote insbesondere die Lebensqualität sowie deren Verbleib in der eigenen Häuslichkeit fördern und erhalten und sie eine Lotsenfunktion, eine Vernetzungsfunktion oder die Koordination von geeigneten Angeboten übernehmen können.
Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen werden grundsätzlich durch eine Anteilsfinanzierung mit bis zu 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert. Bei Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen von Dauerpflegeplätzen in Einrichtungen, die sich nicht in den sozialen Nahraum öffnen, beträgt die Zuwendung im Rahmen einer Anteilsfinanzierung bis zu 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen können nur gefördert werden, wenn nachgewiesen wird, dass ansonsten der Pflegeplatz ersatzlos wegfallen würde.
Insgesamt können maximal bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben aus Zuwendungen oder sonstigen Drittmitteln finanziert werden. Der Zuwendungsempfänger muss einen Eigenanteil von mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben erbringen.
Allgemeine Voraussetzungen für die Förderung von Pflegeplätzen und Begegnungsstätten sind, dass
- ein Bedarf an Pflegeplätzen und Begegnungsstätten mittels Bestätigung des für diese Aufgabe jeweils zuständigen kommunalen Aufgabenträgers (Art. 69 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze) nachgewiesen ist,
- die sozialräumliche Planung (zum Beispiel basierend auf dem Seniorenpolitischen Gesamtkonzept gemäß Art. 69 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze) vorliegt,
- eine gegebenenfalls mit den zuständigen Behörden abgestimmte fachliche Konzeption vorhanden ist, die zum Beispiel Auskunft gibt über Ziel und Zweck des Vorhabens, die spezifischen Angebote, die geplanten Strukturen des jeweiligen Projekts, den Räumlichkeiten, der Organisation, der Personalausstattung, Personaleinsatz, der Qualifikation des Personals, der Einbindung von bürgerschaftlich engagierten Bürgerinnen und Bürgern und
- die bauliche (Grundriss-)Planung abgeschlossen ist,
- sofern der Vorhabenträger nicht gleichzeitig Betreiber der Einrichtung ist, ist die gewährte Förderung bei der Berechnung des Miet- oder Pachtzinses mindernd zu berücksichtigen.
Die speziellen Zuwendungsvoraussetzungen finden Sie in der Förderrichtlinie im Abschnitt 2.2 (siehe unter Rubrik "Rechtsgrundlagen"). Weiterführende Hinweise und Erläuterungen finden Sie auf der Internetseite des Landesamts für Pflege (siehe unter Rubrik „Weiterführende Links“).
Der Förderantrag ist unterzeichnet und digital (einschließlich sämtlicher Anlagen zur Phase 1) beim Bayerischen Landesamt für Pflege einzureichen. Lediglich Pläne sind im Original vorzulegen.
Über alle innerhalb der Frist eingegangenen Anträge wird nach pflichtgemäßem Ermessen und im Rahmen der zu Verfügung stehenden Haushaltsmittel entschieden.
Seit dem Haushaltsjahr 2023 wird ein zweistufiges Auswahlverfahren durchgeführt. Sollten Sie mit Ihrem Vorhaben in die engere Wahl für eine Zuwendung kommen, sind im zweiten Schritt des Verfahrens weitere Unterlagen vorzulegen.
Für die Fördeanträge gilt der 31. Oktober des jeweiligen Vorjahres als Antragsfrist.
Wenn Sie also beispielsweise einen Förderantrag für das Förderjahr 2025 stellen möchten, gilt der 31.10.2024 als Stichtag.
Bereits begonnene Vorhaben sind von einer Förderung ausgeschlossen.
Es wird darauf hingewiesen, dass im Zuwendungsrecht kein Anspruch auf Förderung besteht.
- Folgende Unterlagen sind in der ersten Phase des Verfahrens erforderlich:
- Antragsformular – Phase 1 (vgl. Rubrik "Formulare")
- Vollmacht Ansprechpartner
- Kreditbereitschaftserklärung (vgl. Rubrik "Formulare")
- Eigentumsnachweis (z. B. Auszug aus dem Grundbuch)
- Bei Tages- und Nachtpflege, Kurzzeit- und Dauerpflege:
Versorgungsvertrag bzw. Inaussichtstellung des Versorgungsvertrags für Pflegeeinrichtungen / Betriebserlaubnis für Einrichtungen des SGB VIII (sofern zutreffend und vorhanden) - Bedarfsbestätigung (des jeweils zuständigen kommunalen Aufgabenträgers; vgl. Rubrik "Formulare")
- Für Einrichtungen die unter das PfleWoqG fallen: Nachweis über eine mit der FQA fachlich abgestimmte Konzeption i. S. d. Art. 3 Abs. 2 Nr. 11 PfleWoqG, § 1 Abs. 2 AVPfleWoqG im Original (vgl. Rubrik "Formulare")
- Für Verhinderungspflege:
Bestätigung der FQA hinsichtlich erfolgter Abstimmung der geplanten fachlichen Konzeption (vgl. Rubrik "Formulare") - Gesamtkonzept (welches die Vorgaben der Richtlinie für die jeweilige Einrichtungsform entsprechend berücksichtigt (vgl. Rubrik „Formulare“: Vorlage zur Gliederung des Gesamtkonzepts)
- Sozialräumliche Planung (ggf. mit Darstellung wie sich Bürgerinnen und Bürger bei der Gestaltung der Pflege vor Ort einbringen konnten)
- Nach Möglichkeit: Bei neu initiierten ambulant betreuten Wohngemeinschaften die Beschreibung der Inanspruchnahme einer neutralen Moderation; die Moderationskraft ist nicht mehr verpflichtend vorgesehen, wird jedoch klar empfohlen und positiv berücksichtigt
- Bei Begegnungsstätten: Beschreibung der Umsetzung einer Lotsen-/Vernetzungs-/Koordinationsfunktion gem. 2.2.8.1 c) PflegesoNahFöR (siehe Merkblatt „Begegnungsstätte“)
- Lageplan mind. im M 1:1000 mit Darstellung der Erschließung
- Pläne möglichst im M 1:100 im Original, Planungstiefe mind. Leistungsphase 2 HOAI entsprechend
- Grundrisse
- Ansichten
- Schnitte
- Folgende Unterlagen sind in der zweiten Phase des Verfahrens erforderlich:
- Antragsformular – Phase 2 (vgl. Rubrik "Formulare")
- Gesellschaftsvertrag/-satzung
- Handelsregisterauszug / anderer Nachweis über die vertretungsberechtigte(n) Person(en)
- Bei Privatpersonen: Kopie des Personalausweises; nicht relevante Daten können geschwärzt werden
- Freistellungsbescheid des zuständigen Finanzamts (soweit zutreffend)
- DAWI-De-minimis-Erklärung im Original (siehe Merkblatt und Formulare unter Rubrik „Formulare“)
- Erklärung über Kenntnis der Strafbarkeit der subventionserheblichen Tatsachen im Rahmen des Zuwendungsverfahrens PflegesoNahFöR im Original (vgl. Rubrik "Formulare")
- Terminplan (mind. Grobterminplan mit Angabe der zeitlichen Abfolge der Gewerke)
- Erläuterungsbericht nach Muster 6 zu Art. 44 BayHO (Formular als Mustergliederung unter Rubrik „Formulare“)
- Kostenermittlung:
- bei Neuschaffung der Pflegeplätze nach Muster 5 zu den VV zu Art. 44 BayHO (Kostenberechnung analog DIN 276)
- bei Umbau / Modernisierung in der 3. Ebene nach DIN 276 (mit Angabe von Mengen, Einheits- und Gesamtpreisen)
- bei Kauf einer Immobilie: Wertgutachten und Berechnung, wie die mögliche Fördersumme an Pflegebedürftige weitergegeben wird, sowie die Kostenaufstellungen gem. den Regelungen der Förderrichtlinie (Nr. 4.4)
- Bei Fördertatbestand Nr. 2.2.1, 2.2.3, 2.2.5, 2.2.6 sowie 2.2.7 gem. der Förderrichtlinie: Flächen und Rauminhalte nach DIN 277 entsprechend des Planungsstandes in der Leistungsphase 4 HOAI
- aktualisierte Planunterlagen (sofern sich seit Einreichung in Phase 1 Änderungen ergeben haben
- Richtlinie zur investiven Förderung von Pflegeplätzen sowie der Gestaltung von Pflege und Betreuung im sozialen Nahraum (Förderrichtlinie Pflege im sozialen Nahraum - PflegesoNahFöR)