Leistungen: Weiler-Simmerberg

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Leistungen

Leistung

Eltern müssen die Vornamen ihres Kindes dem Standesamt mitteilen. In bestimmten Fällen muss auch eine Namenserklärung zum Familiennamen des Kindes abgeben werden.

Vornamen

Wenn beide Elternteile das Sorgerecht haben, entscheiden sie gemeinsam über den Vornamen ihres Kindes. Hat nur ein Elternteil das Sorgerecht, kann dieser den Vornamen alleine wählen.

Sie können den Vornamen selbst festlegen. Allerdings sind folgende Bezeichnungen nicht erlaubt:

  • Namen, die keine Vornamen sind, wie zum Beispiel Warennamen, Fantasienamen oder beleidigende Begriffe.
  • Namen, die dem Wohl des Kindes schaden könnten.

Familienname (Geburtsname)

Bei der Wahl des Familiennamens Ihres Kindes (auch Geburtsname genannt) sollten Sie als Eltern Folgendes beachten:

Je nach Ihrem Familienstand und Sorgerechtsstatus zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes müssen Sie möglicherweise eine Namenserklärung abgeben:

  • Wenn Sie verheiratet sind und einen gemeinsamen Ehenamen führen, erhält das Kind automatisch diesen Ehenamen als Geburtsnamen.
  • Wenn Sie verheiratet sind, aber keinen gemeinsamen Ehenamen führen, müssen Sie den Geburtsnamen des Kindes wählen. Dies kann der Familienname der Mutter, der Familienname des Vaters oder ein Doppelname aus beiden Familiennamen sein. Diese Entscheidung gilt dann auch für alle weiteren Kinder. Gleiches gilt, wenn Sie nicht verheiratet sind, aber das gemeinsame Sorgerecht haben.
  • Wenn Sie nicht verheiratet sind und ein Elternteil das alleinige Sorgerecht hat, erhält das Kind automatisch den Familiennamen dieses Elternteils als Geburtsnamen. Der sorgeberechtigte Elternteil kann dem Kind jedoch auch den Familiennamen des anderen Elternteils geben oder einen aus den Familiennamen beider Elternteile gebildeten Doppelnamen erteilen, wenn der andere Elternteil zustimmt.

Am einfachsten ist es, wenn Sie die gewünschten Vor- und Familiennamen gleich im Zuge der Geburtsanzeige im Geburtenregister eintragen lassen. Teilen Sie der Geburtseinrichtung die gewünschten Vornamen und den Nachnamen des Kindes mit. Diese Einrichtung leitet die Informationen dann an das zuständige Standesamt weiter. Zuständig ist immer das Standesamt des Geburtsortes Ihres Kindes.

Tun Sie das nicht, müssen Sie innerhalb eines Monats nach der Geburt eine Erklärung zur Namensführung des Kindes abgeben.

Einige Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. Dies kann sowohl ein Notar als auch das Standesamt übernehmen. Dafür müssen die Personen, die die Erklärung abgeben, persönlich bei der beglaubigenden Stelle erscheinen. Weitere Informationen erhalten Sie beim zuständigen Standesamt.

Vorname

Wenn Sie dem Standesamt bei der Geburtsanzeige noch keinen Vornamen mitgeteilt haben, müssen Sie dies innerhalb eines Monats nach der Geburt nachholen.

Familienname (Geburtsname)

Den Geburtsnamen des Kindes müssen Sie ebenfalls innerhalb eines Monats nach der Geburt dem Standesamt mitteilen. Wenn Sie dies nicht machen, ist das Standesamt verpflichtet, das zuständige Familiengericht darüber zu informieren.

Das Familiengericht überträgt dann das Namensbestimmungsrecht an einen der Elternteile. Das Kind erhält den Familiennamen dieses Elternteils als Geburtsnamen, es sei denn, dieser Elternteil bestimmt den Familiennamen des anderen Elternteils als Geburtsnamen für das Kind.

Im Rahmen der Geburtsbeurkundung entstehen für Sie keine Kosten. Danach fallen für Erklärungen, Einwilligungen oder Zustimmungen aufgrund familienrechtlicher Vorschriften jeweils 30 € an.

Der Name eines Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland bestimmt sich grundsätzlich nach deutschem Recht. Sie können aber beim Standesamt erklären, dass das Kind den Namen erhalten soll:

  1. nach dem Recht des Staates, dem ein Elternteil oder das Kind angehört,
  2. nach deutschem Recht, wenn ein Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, oder
  3. nach dem Recht des Staates, dem die Person angehört, die den Namen erteilt.

Genaue Informationen und Auskünfte zum ausländischen Namensrecht erteilt Ihnen die Botschaft oder das Konsulat des jeweiligen Staates. Nähere Informationen zu den Möglichkeiten, ggf. durch Erklärung das Recht eines anderen Staates zu wählen, erhalten Sie beim zuständigen Standesamt.

  • §§ 1616 - 1618 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
  • § 45 Personenstandsgesetz (PStG)
  • § 21 und 22 Personenstandsgesetz (PStG)
  • Art. 10 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)

Markt Weiler-Simmerberg

icon.addressMarkt Weiler-Simmerberg
Kirchplatz 1
88171 Weiler-Simmerberg
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Wagner,
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08387 391-752408387 391-7524

Markt Weiler-SimmerbergOrt
Kirchplatz 1
88171 Weiler-Simmerberg

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)