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Das Lehramt an öffentlichen Schulen ist in Bayern staatlich reglementiert. Um in Bayern an staatlichen Schulen ein Lehramt auszuüben, müssen Sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) bzw. in der Schweiz ein Abschlusszeugnis erworben haben, das eine wissenschaftliche Ausbildung für den Beruf des Lehrers dokumentiert, oder die Berechtigung, den Beruf des Lehrers auszuüben, führen.
Eine Anstellung als Lehrkraft an Privatschulen oder an staatlichen Schulen im Rahmen von zeitlich befristeten Verträgen (z. B. als Vertretungslehrkraft) ist in Einzelfällen auch ohne Anerkennung der Lehrerqualifikation möglich. Bewerber/innen sollten sich in diesen Fällen direkt bei der Schule, an der sie unterrichten möchten, oder bei der zuständigen Schulbehörde bewerben.
Spätaussiedler haben einen Anspruch auf die formale Anerkennung ihrer im Herkunftsland erworbenen Ausbildung. In einem gesonderten Verfahren wird die Möglichkeit einer inhaltlichen Anerkennung geprüft (siehe unter „Weiterführende Links“).
Für Lehrer/innen, die ihre Qualifikation in einem anderen Land („Drittstaat“), erworben haben, ist der Erwerb einer Lehramtsbefähigung auf dem Wege der Anerkennung in Bayern nicht möglich.
Die Ausbildung zur Lehrerin oder zum Lehrer in Bayern hat den Erwerb der Lehramtsbefähigung für eine Schulart zum Ziel, die zur Ausübung eines öffentlichen Amts berechtigt. Der Erwerb der Befähigung für ein Lehramt ist im Bayerischen Lehrerbildungsgesetz geregelt. Für die Ausübung des Berufs in der gesamten Breite des Berufsfeldes ist der Nachweis einer Lehramtsbefähigung erforderlich.
Wurde im Ausland eine Lehrerqualifikation erworben und wird der Erwerb einer Befähigung für dieses Lehramt in Bayern angestrebt, muss die ausländische Berufsqualifikation von der zuständigen Stelle anerkannt werden.
Um in Bayern an staatlichen Schulen ein Lehramt auszuüben, müssen Sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) bzw. in der Schweiz ein Abschlusszeugnis erworben haben, das eine wissenschaftliche Ausbildung für den Beruf des Lehrers dokumentiert, oder die Berechtigung, den Beruf des Lehrers auszuüben, führen.
Für die Berufsausübung werden zusätzlich ausreichende deutsche Sprachkenntnisse erwartet. Wird eine Übernahme in den staatlichen Schuldienst angestrebt, ist auch die gesundheitliche und persönliche Eignung zu prüfen (i.d.R. amtsärztliches Zeugnis und erweitertes polizeiliches Führungszeugnis). Im Falle der Verbeamtung müssen die Voraussetzungen für die Laufbahnbefähigung vollumfänglich erfüllt werden.
Die Anerkennung von Lehrerqualifikationen, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat erworben wurden, richtet sich nach Art. 7 Abs. 4 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes und nach der EG-Richtlinienverordnung für Lehrer (siehe unter „Rechtsgrundlagen“) aufrufbar. Dort finden Sie auch nähere Informationen zum Verfahrensablauf innerhalb der verschiedenen Lehrämter an öffentlichen Schulen in Bayern.
Die Antragstellung ist auf dem Postweg oder elektronisch möglich.
- Wenn Sie Ihren Antrag auf dem Postweg stellen möchten, senden Sie ihm mit den erforderlichen Unterlagen bitte an:
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
80327 München - Wenn Sie Ihren Antrag elektronisch stellen möchten, verwenden Sie bitte das auf dieser Seite verlinkte Online-Verfahren.
Zunächst wird festgestellt, ob und gegebenenfalls welche wesentlichen Unterschiede gegenüber den in Bayern vorgeschriebenen Anforderungen hinsichtlich Vorbildung, Ausbildung und Prüfungen bestehen, maßgebend sind das Bayerische Lehrerbildungsgesetz, die Lehramtsprüfungsordnung I (LPO I) und die Lehramtsprüfungsordnung II (LPO II).
Werden keine Defizite festgestellt, so wird die Lehrerqualifikation als Lehramtsbefähigung anerkannt. Zur Behebung gegebenenfalls festgestellter Defizite besteht die Möglichkeit, sich einer Eignungsprüfung zu unterziehen oder an einem Anpassungslehrgang teilzunehmen.
Mit der Anerkennung der Lehrerqualifikation als Befähigung für ein öffentliches Lehramt in Bayern ist kein Anspruch auf Einstellung in den staatlichen Schuldienst verbunden.
- Geburtsurkunde (einfache Fotokopie des Originals)
- gegebenenfalls Heiratsurkunde (einfache Fotokopie des Originals)
- wissenschaftliche Qualifikation (Hochschuldiplom) für den Lehrerberuf in amtlich beglaubigter Fotokopie des fremdsprachigen Originals mit Übersetzung in amtlich beglaubigter Fotokopie der Original-Übersetzung
- Fächer- und Notenübersicht der gesamten Ausbildung für den Lehrerberuf in amtlich beglaubigter Fotokopie des fremdsprachigen Originals mit Übersetzung in amtlich beglaubigter Fotokopie der Original-Übersetzung
- Nachweis der pädagogischen Ausbildung (pädagogische Wettbewerbsprüfung o. ä.) für den Lehrerberuf in amtlich beglaubigter Fotokopie des fremdsprachigen Originals mit Übersetzung in amtlich beglaubigter Fotokopie der Original-Übersetzung
- Lebenslauf (mit tabellarischer Darstellung der Ausbildung)
- gegebenenfalls Nachweise über die bisherige Unterrichtstätigkeit (wenn möglich mit Angaben zur Schulart, zu den unterrichteten Fächern und Klassenstufen) in einfacher Fotokopie
- formlose Erklärung darüber, für welches nach dem Bayerischen Lehrerbildungsgesetz bestehende Lehramt und für welche Unterrichtsfächer die Anerkennung beantragt wird(Es ist lediglich die Angabe von einem Lehramt möglich.)
- formlose Erklärung darüber, ob in einem anderen Land in der Bundesrepublik Deutschland eine Anerkennung beantragt, eine Eignungsprüfung abgelegt oder ein Anpassungslehrgang begonnen wurde
- Art. 7 Abs. 4 Bayerisches Lehrerbildungsgesetz (BayLBG)
- Verordnung zum Vollzug des Art. 7 Abs. 4 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes (EG-Richtlinienverordnung für Lehrer - EGRiLV-Lehrer)