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Leistungen
Leistung
Bei der öffentlichen Verwaltung werden die Rechtsreferendarinnen und Rechtreferendare für die Dauer von vier Monaten bei einem Landratsamt, einer Gemeinde, die mindestens einen Beamten/eine Beamtin mit der Befähigung zum Richteramt beschäftigt, einer Regierung, einem Bezirk oder einem Landesamt des Geschäftsbereichs des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration ausgebildet.
Es besteht zudem die Möglichkeit, die praktische Ausbildung bei der öffentlichen Verwaltung für eine Zeit von bis zu zwei Monaten bei einem Verwaltungsgericht, einem Sozialgericht oder einem Finanzgericht zu absolvieren. Darüber hinaus können im Rahmen des dreimonatigen Pflichtwahlpraktikums Einblicke in die praktische Arbeit einer Verwaltungsbehörde oder eines Verwaltungsgerichts gewonnen werden. Auch das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration bietet einige wenige Plätze für das Pflichtwahlpraktikum im Berufsfeld 2 - Verwaltung an. Weiterhin besteht die Möglichkeit, während der ersten beiden Monate der Verwaltungsstation (einschließlich des letzten Monats der Justizstation) sowie alternativ während der Rechtsanwaltsstation das verwaltungswissenschaftliche Ergänzungsstudium an der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaft Speyer unter Anrechnung auf den Vorbereitungsdienst zu absolvieren.
Die Ausbildung im öffentlichen Recht hat das Ziel, die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare mit den Aufgaben und der Arbeitsweise der Verwaltung und der öffentlich-rechtlichen rechtsberatenden Praxis sowie des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes vertraut zu machen.
Die Station soll sie befähigen, normative Regelungen und Verwaltungsvorschriften in ihren gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, politischen und europarechtlichen Zusammenhängen zu sehen und das Verständnis für planendes und gestaltendes Verwaltungshandeln wecken.
Rechtsreferendare werden während ihres Ausbildungsaufenthalts in der Regel in verschiedenen Abteilungen oder Sachgebieten der jeweiligen Behörden bzw. in Kammern an den Verwaltungsgerichten eingesetzt. Die Betreuung der Ausbildung erfolgt durch juristische Staatsbeamtinnen und Staatsbeamte, die über die Befähigung zum Richteramt verfügen, oder Richterinnen und Richter am Verwaltungsgericht.
Bei der Regierung von Schwaben stehen die folgenden Sachgebiete als Ausbildungsstellen für die Verwaltungsstation zur Verfügung.
Stabstelle Energiewende
Bereich Verwaltungsmanagement
- Z1 - Organisation in Bezug auf das Vergabe-, Datenschutz- und Vertragsrecht
Bereich 1 - Sicherheit, Kommunales, Soziales
- Sachgebiet 10 - Sicherheit und Ordnung
- Sachgebiet 12 - Kommunale Angelegenheiten
- Sachgebiet 13 - Soziales und Jugend
- Sachgebiet 14.1 - Integration
- Sachgebiet 14.2 - ANKER-Einrichtung, Flüchtlingsbetreuung
- Sachgebiet 15 - Zentrale Ausländerbehörde
Bereich 2 - Wirtschaft, Landesentwicklung und Verkehr
- Sachgebiet 20 - Wirtschaftsförderung, Beschäftigung
- Sachgebiet 21 - Handel und Gewerbe, Energie
- Sachgebiet 23 - Personenbeförderung, Schienen- und Straßenverkehr
Bereich 3 - Planung und Bau
- Sachgebiet 32 - Planfeststellung, Straßenrecht
- Sachgebiet 33 - Baurecht
Bereich 4 - Schulen
- Sachgebiet 44 - Schulorganisation, Schulrecht
Bereich 5 - Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz
- Sachgebiet 55.1 - Rechtsfragen der Umwelt
- Sachgebiet 55.2 - Rechtsfragen der Gesundheit und des Verbraucherschutzes
Bereich 6 - Ernährung und Landwirtschaft
- Sachgebiet 61 - Bildung in der Land- und Hauswirtschaft
Voraussetzung für einen praktischen Ausbildungsaufenthalt bei einem Landratsamt, einer Gemeinde, die mindestens einen Beamten/eine Beamtin mit der Befähigung zum Richteramt beschäftigt, einer Regierung oder einem Bezirk ist die Zuweisung durch die jeweils zuständige Regierung.
Die Regierungen leiten die Gesamtausbildung der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare ihres Bezirks während der Dauer der Verwaltungsstation und des Pflichtwahlpraktikums in den Berufsfeldern 2 (Verwaltung), 4 (Wirtschaft), 5 (Arbeits- und Sozialrecht) und 7 (Steuerrecht).
Zusätzliche Voraussetzungen für eine Zuweisung zum Verwaltungsgericht sind ein entsprechender Antrag bei der zuständigen Regierung und keine entgegenstehenden Belange der Ausbildung.
- §§ 44 ff. Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO)