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Leistungen
Leistung
Mit einer Klage können die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) oder die Verpflichtung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) verlangt werden. Auch sind Feststellungs- und Leistungsklage sind möglich.
Einleitung des Verfahrens
Ein Verfahren wird schriftlich, per Brief, Fax oder in elektronischer Form eingeleitet.
Für die elektronische Einreichung von Dokumenten haben die Gerichte jeweils ein elektronisches Postfach eingerichtet. Elektronische Dokumente müssen entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person einfach signiert (d.h. am Ende mit dem eigenen Namen versehen sein) und über einen sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Sichere Übermittlungswege sind neben der Nutzung einer absenderbestätigten DE-Mail, die Übermittlung von elektronischen Dokumenten an die elektronische Poststelle des Gerichts über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) und vergleichbare Postfächer anderer Berufsgruppen, über das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo), das elektronische Bürger- und Organisationenpostfach (eBO) sowie über die Nutzerkonten im Sinne des Onlinezugangsgesetzes, jeweils nach Durchführung des dort vorgesehenen Identifizierungsverfahrens.
Per einfacher E-Mail können den Gerichten keine rechtsverbindlichen Erklärungen übermittelt werden.
Vertretung
Vor den Verwaltungsgerichten ist eine Prozessvertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben. Der betroffene Bürger kann den Rechtsstreit dort wahlweise selbst führen oder sich vertreten lassen. Die Vertretung kann durch einen Rechtsanwalt, aber beispielsweise auch durch einen volljährigen Familienangehörigen erfolgen.
Vor dem Verwaltungsgerichtshof und vor dem Bundesverwaltungsgericht besteht stets Vertretungszwang. Eine nicht durch einen Rechtsanwalt bzw. durch einen sonstigen Prozessbevollmächtigten bewirkte Verfahrenshandlung, so auch die Einlegung eines Rechtsmittels, bleibt ohne Wirkungen.
Vorbereitendes Verfahren
Sobald die Klage bei Gericht eingegangen ist, ergeht eine Eingangsmitteilung. Gleichzeitig fordert das Gericht den Kläger auf, die Klage innerhalb einer bestimmten Frist zu begründen, soweit dies noch nicht geschehen ist. Dem Prozessgegner stellt das Gericht die Klage zu und bittet ihn um Stellungnahme sowie um Vorlage der entsprechenden Behördenakten. Äußert sich der Prozessgegner daraufhin schriftlich, werden diese Schreiben dem Kläger übermittelt. Dieser kann hierzu dann Stellung nehmen. Sollte das Gericht weitere Informationen oder Äußerungen eines Beteiligten für erforderlich halten, wird es sich direkt an diesen wenden.
Nachdem sich das Gericht durch die gewechselten Schriftsätze über den Fall hinreichend informiert hat, wird in Klageverfahren in der Regel ein Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt. Wird eine mündliche Verhandlung anberaumt, werden die Beteiligten mindestens zwei Wochen vorher geladen. Wenn diese auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten, kann das Gericht im schriftlichen Verfahren entscheiden.
Mündliche Verhandlung
Eine mündliche Verhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache und der Feststellung der Anwesenheit der Beteiligten. Im Anschluss daran führt der Vorsitzende in das Verfahren ein. Die Beteiligten haben Gelegenheit, Änderungen oder Ergänzungen des Sachverhaltes vorzubringen. Für gewöhnlich findet dann ein Rechtsgespräch statt, in dem der Vorsitzende auf die Probleme des Falles hinweist. Dabei kann das Gericht seine vorläufige Einschätzung der Sach- und Rechtslage mitteilen. Auch den Beteiligten wird Gelegenheit gegeben, ihre Rechtsauffassung darzulegen. Das Gericht wird deren Standpunkt in seine Erwägungen einbeziehen und bei der Entscheidung berücksichtigen.
Wird in der mündlichen Verhandlung eine Beweisaufnahme, z. B. durch Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen, durchgeführt, dürfen die Beteiligten nach deren Befragung durch das Gericht auch selbst Fragen stellen.
Manchmal ergibt ein Rechtsgespräch, dass statt eines Urteils eine einvernehmliche Regelung die angemessene Lösung des Rechtsstreits wäre, z. B. weil das Verfahren schwer kalkulierbare Risiken für alle Beteiligten birgt. Eine gütliche Einigung kann auch Vorteile im Hinblick auf die Verfahrenskosten haben. Alternativ besteht auch die Möglichkeit einer gütlichen Streitbeilegung vor dem Güterichter, wobei es sich um ein eigenes Verfahren handelt.
Beratung und Entscheidung
Wenn alle wesentlichen Gesichtspunkte erörtert und die Anträge gestellt wurden, schließt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung. Das Gericht zieht sich zur Beratung zurück und verkündet entweder noch am selben Tag oder an einem späteren Termin eine Entscheidung oder stellt diese den Beteiligten später schriftlich zu. Nach der mündlichen Verhandlung wird auch ein Verhandlungsprotokoll zugestellt.
Bei der Klageerhebung bzw. Antragstellung sind meist Fristen zu beachten. Behördliche Bescheide können in der Regel einen Monat lang angefochten werden.
Durch ein Verfahren vor den Verwaltungsgerichten entstehen grundsätzlich Kosten. Hierbei ist zwischen den Gerichtskosten - Gerichtsgebühren und Auslagen des Gerichts - und den außergerichtlichen Kosten - v. a. Rechtsanwaltsgebühren - zu unterscheiden. Die Höhe der Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren wird auf der Grundlage des vom Gericht festgesetzten Streitwertes berechnet. Manche Gerichtsverfahren, wie etwa Asyl- oder Jugendhilfeverfahren, sind gerichtskostenfrei.
Kann eine Partei die Kosten eines Rechtsstreits nicht selbst tragen, kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Betracht. (siehe unter "Verwandte Themen" und "Weiterführende Links"). Diese kann auch ohne anwaltliche Vertretung beantragt werden.
Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, entscheidet das Gericht durch Beschluss.
Die gesamten Kosten eines Rechtsstreits sind in der Regel von der unterliegenden Seite zu tragen. Vielfach werden mit Klageerhebung Gerichtsgebühren fällig, die von der klagenden Partei vorzustrecken sind. Hat die Klage Erfolg, erfolgt eine Rückerstattung.
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)