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Das Geldwäschegesetz - GwG schreibt für die Ausführung besonders gefährdeter Gewerbe und beruflicher Tätigkeiten die Einhaltung von Sicherungsmaßnahmen und Sorgfaltspflichten vor. Dadurch soll einem Missbrauch zum Zweck der Geldwäsche vorgebeugt werden.
Unter Geldwäsche versteht man einen Vorgang, bei dem kriminell erlangtes Vermögen (z. B. durch Drogen- oder Waffenhandel) in scheinbar legales Vermögen umgewandelt wird.
Das GwG hat zum Ziel, kriminelles Vermögen (eine Legaldefinition zum Begriff "Vermögensgegenstand" befindet sich in § 1 Absatz 7 GwG; bitte beachten Sie hierzu den Link unter "Rechtsgrundlagen"), das aus schweren Straftaten stammt, im Geldverkehr aufzuspüren. Dazu ist es notwendig, dass das legale Wirtschaftssystem Sicherungsvorkehrungen trifft. Dies gilt auch für Maßnahmen zur Verhinderung der Terrorismusfinanzierung.
Der sogenannte "Nichtfinanzsektor" und bestimmte Finanzunternehmen, die nicht der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) unterliegen, unterstehen der Aufsicht von Landesbehörden (§ 50 Nr. 9 GwG). Welche beruflichen Tätigkeiten und Unternehmen der Aufsicht unterliegen, entnehmen Sie bitte dem Punkt "Voraussetzungen".
Die Aufgabe der Aufsichtsbehörden besteht darin, die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen nach dem Geldwäschegesetz durch die Verpflichteten insbesondere hinsichtlich der internen Sicherungsmaßnahmen und der Sorgfaltspflichten sicherzustellen sowie festgestellte Ordnungswidrigkeiten beweiskräftig zu verfolgen und zu ahnden.
Die Sorgfaltspflichten sind zum Teil von den verpflichteten Unternehmen pauschal gegenüber allen Vertragspartnerinnen und -partnern einzuhalten. Daher können sie u. U. Auswirkungen auf jeden Bürger und Konsumenten haben. Das Geldwäschegesetz verpflichtet die Vertragspartnerinnen und -partner sich auf Nachfrage zu identifizieren und ggf. eine Ausweiskopie fertigen zu lassen. Auch können weitere Informationen, z. B. zum wirtschaftlich Berechtigten, abgefragt werden.
Zur Dokumentation der erhobenen Informationen wird den Verpflichteten die Verwendung der unter "Formulare" zum Herunterladen eingestellten Dokumentationsbögen empfohlen. Unabhängig davon haben die Verpflichteten nunmehr mit dem Geldwäschegesetz das Recht und die Verpflichtung zur Fertigung von Kopien der zur Identifizierung vorgelegten Dokumente oder diese optisch digitalisiert zu erfassen. Das heißt, dass auch bei Verwendung des Dokumentationsbogens immer eine Kopie oder ein Scan anzufertigen ist.
Zu den Verpflichteten im sog. "Nichtfinanzsektor" gehören nach
- § 2 Absatz 1 Nr. 6 GwG "Finanzunternehmen"
Finanzunternehmen sind gemäß § 1 Abs. 24 Satz 1 GwG Unternehmen, deren Haupttätigkeit darin besteht,- Beteiligungen zu erwerben, zu halten oder zu veräußern (in aller Regel sind Holdings im Industriebereich keine Verpflichteten des GwG; Holdinggesellschaften, die ausschließlich Beteiligungen an Unternehmen außerhalb des Kreditinstituts, Finanzinstituts- und Versicherungssektors halten und die nicht über die mit Verwaltung des Beteiligungsbesitzes verbundenen Aufgaben hinaus unternehmerisch tätig sind, sind keine Finanzunternehmen im Sinne des GwG),
- Geldforderungen mit Finanzierungsfunktion entgeltlich zu erwerben (insbesondere sind hier Verbriefungstransaktionen und Fälle des Factoring erfasst, Inkassotätigkeiten hingegen in der Regel nicht),
- mit Finanzinstrumenten auf eigene Rechnung zu handeln ("Eigenhandel"),
- Finanzanlagenvermittler nach § 34 f Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung,
- Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34 h Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung, es sei denn, die Vermittlung oder Beratung bezieht sich ausschließlich auf Anlagen, die von Verpflichteten nach diesem Gesetz vertrieben oder emittiert werden,
- Unternehmen über die Kapitalstruktur, die industrielle Strategie und die damit verbundenen Fragen zu beraten sowie bei Zusammenschlüssen und Übernahmen von Unternehmen diese zu beraten und ihnen Dienstleistungen anzubieten (insbes. Mergers & Acquisitions-Beratung) oder
- Darlehen zwischen Kreditinstituten zu vermitteln (Geldmaklergeschäfte)
Die Verpflichtung gilt auch für im Inland gelegene Zweigstellen und Zweigniederlassungen solcher Unternehmen mit Sitz im Ausland, soweit sie nicht bereits von § 2 Abs. 1 Nummern 1 bis 5, 7, 9 10, 12 oder 13 erfasst sind (zum Beispiel als Kreditinstitut).
- § 2 Absatz 1 Nr. 8 GwG "Versicherungsvermittler"
Versicherungsvermittler zählen zu den "Verpflichteten" des GwG, wenn sie als sogenannte "ungebundene Vermittler" tätig werden und im Rahmen dieser Tätigkeit- Lebensversicherungstätigkeiten mit Anlagezweck anbieten,
- Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr anbieten oder
- Gelddarlehen und Akzeptkredite anbieten.
- § 2 Absatz 1 Nr. 11 GwG
Rechtsbeistände, die nicht Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind, und registrierte Personen nach § 10 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, soweit sie Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a bis d GwG1) erbringen, ausgenommen die Erbringung von Inkassodienstleistungen im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 Rechtsdienstleistungsgesetzes. 1) Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a bis d:- Kauf und Verkauf von Immobilien oder Gewerbebetrieben,
- Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten,
- Eröffnung oder Verwaltung von Bank-, Spar- oder Wertpapierkonten,
- Beschaffung der zur Gründung, zum Betrieb oder zur Verwaltung von Gesellschaften erforderlichen Mittel,
- Gründung, Betrieb oder Verwaltung von Treuhandgesellschaften, Gesellschaften oder ähnlichen Strukturen,
- im Namen und auf Rechnung des Mandanten Finanz- oder Immobilientransaktionen durchführen,
- den Mandanten im Hinblick auf dessen Kapitalstruktur, dessen industrielle Strategie oder damit verbundene Fragen beraten oder
- Beratung oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit Zusammenschlüssen oder Übernahmen erbringen.
- § 2 Absatz 1 Nr. 13 GwG
Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen oder Treuhänder, die nicht den unter Nummern 10 bis 12 genannten Berufen angehören, wenn sie für Dritte eine der folgenden Dienstleistungen erbringen:- Gründung einer juristischen Person oder Personengesellschaft,
- Ausübung der Leitungs- oder Geschäftsführungsfunktion einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft, Ausübung der Funktion eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder Ausübung einer vergleichbaren Funktion,
- Bereitstellung eines Sitzes, einer Geschäfts-, Verwaltungs- oder Postadresse und anderer damit zusammenhängender Dienstleistungen für eine juristische Person, für eine Personengesellschaft oder für eine Rechtsgestaltung nach § 3 Absatz 3,
- Ausübung der Funktion eines Treuhänders für eine Rechtsgestaltung nach § 3 Absatz 3,
- Ausübung der Funktion eines nominellen Anteilseigners für eine andere Person, bei der es sich nicht um eine auf einem organisierten Markt notierte Gesellschaft nach § 2 Absatz 11 des Wertpapierhandelsgesetzes handelt, die dem Gemeinschaftsrecht entsprechenden Transparenzanforderungen im Hinblick auf Stimmrechtsanteile oder gleichwertigen internationalen Standards unterliegt,
- Schaffung der Möglichkeit für eine andere Person, die in den in § 2 Absatz 1 Nr. 13 Buchstaben b, d und e genannten Funktionen auszuüben.
- § 2 Absatz 1 Nr. 14 GwG i. V. m. § 1 Abs. 11 GwG
Immobilienmakler, sofern sie gewerblich den Abschluss von Kauf-,Pacht- oder Mietverträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermitteln.
- § 2 Absatz 1 Nr. 16 GwG i. V. m. § 1 Abs. 9, Abs. 23 GwG
Güterhändler (Personen, die gewerblich Güter veräußern, gleich auf wessen Namen oder Rechnung sie tätig sind), Kunstvermittler (derjenige, der gewerblich den Abschluss von Kaufverträgen über Kunstgegenstände vermittelt, auch als Auktionator oder Galerist) und Kunstlagerhalter (derjenige, der gewerblich Kunstgegenstände lagert), soweit die Lagerhaltung in Zollfreigebieten erfolgt.
Die Aufsichtsbehörden können zur Deckung des Verwaltungsaufwands Kosten (siehe Anlage des Kostenverzeichnisses, lfd. Nr. 2.II.3) erheben (§ 51 Abs. 4 GwG).
- Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG)
- § 261 Strafgesetzbuch (StGB)
- § 8a Zuständigkeitsverordnung (ZustV)