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Ausländerinnen und Ausländer aus Nicht-EU-Staaten, die sich langfristig rechtmäßig in Deutschland aufhalten und sich sowohl wirtschaftlich als auch sozial integriert haben, können unter bestimmten Voraussetzungen die "Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU" erhalten.
Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel und dient der Verfestigung des Aufenthalts eines Ausländers in Deutschland. Sie berechtigt zur Beschäftigung als Arbeitnehmer oder zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet.
Insoweit steht die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU einer "nationalen" Niederlassungserlaubnis (siehe "Verwandte Themen") gleich.
Andererseits ist die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU aber auch die Grundlage, um ein Aufenthaltsrecht und die Erlaubnis zur Beschäftigungsaufnahme in einem anderen Mitgliedstaat der Union unter vereinfachten Voraussetzungen zu erhalten. Auf diese Weise erlangt auch ein Drittstaatsangehöriger eine gewisse Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union. Der Inhaber einer "nationalen" Niederlassungserlaubnis kann dagegen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union lediglich die sog. Schengen-Reisefreiheit nutzen (Aufenthalt lediglich zu Besuchszwecken für die Dauer von längstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen).
Die Erteilungsvoraussetzungen entsprechen im Wesentlichen denen der "nationalen" Niederlassungserlaubnis (siehe "Verwandte Themen"). Es werden aber zum Beispiel hinsichtlich der Sicherung des Lebensunterhalts des Ausländers und seiner Angehörigen, denen er Unterhalt zu leisten hat, strengere Anforderungen als bei der "nationalen" Niederlassungserlaubnis gestellt.
Ausgenommen von der Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU sind:
- Inhaber einiger Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen, sowie Ausländer, die einen solchen beantragt haben.
- Ausländer, die einen humanitären Schutzstatus in einem anderen Mitgliedstaat beantragt haben, solange darüber noch nicht entschieden worden ist.
- Diplomaten
- Personen, die sich zu Studienzwecken oder im Rahmen einer Berufsausbildung im Hoheitsgebiet aufhalten.
Einem Ausländer ist eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU zu erteilen, wenn
- er sich seit fünf Jahren mit Aufenthaltstitel ununterbrochen im Bundesgebiet aufhält,
- sein Lebensunterhalt und derjenige seiner Angehörigen, denen er Unterhalt zu leisten hat, durch feste und regelmäßige Einkünfte gesichert ist,
- er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
- er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt,
- Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen und
- er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
- Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die Antragsstellung online ermöglicht oder ein spezielles Antragsformular vorhält. Wenn Sie Ihren Wohnort eingegeben haben, wird unter "Formulare" oder "Online-Verfahren" ggf. auf das Antragsformular oder das Online-Verfahren verwiesen.
- Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie einen Termin in der Ausländerbehörde. Im Fall der Online-Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin zu vereinbaren.
- Während des Termins werden Ihre Identität und Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie bitte Ihre Unterlagen, möglichst im Original, mit zum Termin).
- Wird Ihrem Antrag entsprochen, werden für die Herstellung der Aufenthaltserlaubnis in Gestalt eines neuen elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) Ihre Fingerabdrücke genommen.
- Die Ausländerbehörde beauftragt die Herstellung des eAT bei der Bundesdruckerei. Nach der Fertigstellung erhalten Sie eine Information und können Ihren Aufenthaltstitel bei der zuständigen Stelle abholen. Dieser ist grundsätzlich persönlich abzuholen.
- Wird Ihr Antrag abgelehnt, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.
109 Euro
- Die vorzulegenden Unterlagen können stark variieren.Erkundigen Sie sich bitte bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde. Erforderlich sind aber in der Regel u.a. die folgend genannten Unterlagen:
- gültiger Pass
- aktuelles biometrisches Lichtbild (Frontalaufnahme)
- Nachweis über gesicherten Lebensunterhalt
- Nachweis über ausreichenden Wohnraum
- Nachweis über Krankenversicherungsschutz
- Nachweis über abgeschlossenen Integrationskurs
- § 9a ff. Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
- Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen
- § 44a Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- § 51 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)