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Leistung
Wenn Sie sich außerhalb von Beruf und Schule für das Allgemeinwohl engagieren möchten, können Sie einen Bundesfreiwilligendienst absolvieren.
Sie können den Bundesfreiwilligendienst im sozialen, ökologischen und kulturellen Bereich, im Bereich des Sports, der Integration oder auch im Zivil- und Katastrophenschutz ableisten. In welchem Bereich, an welchem Einsatzort und an welcher Einsatzstelle Sie sich engagieren, können Sie selbst wählen.
Für den Bundesfreiwilligendienst gelten folgende Eckpunkte:
- Die Regeldauer beträgt 12 Monate, mindestens 6, maximal 18 Monate. In Ausnahmefällen sind auch Einsätze von bis zu 24 Monaten möglich (beispielsweise wenn es ein besonderes pädagogisches Konzept gibt).
- Wenn Sie älter als 27 Jahre sind, können Sie den Bundesfreiwilligendienst auch in Teilzeit absolvieren (mindestens 20 Stunden pro Woche).
- Sie erhalten Taschengeld: Der Höchstbetrag liegt derzeit bei EUR 390,00 monatlich.
- Ihre Beiträge zur Sozialversicherung und zur gesetzlichen Unfallversicherung zahlt die Einsatzstelle.
- Wenn Sie den 12-monatigen Bundesfreiwilligendienst absolvieren, haben Sie grundsätzlich einen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
- Ihre Eltern können, wenn Sie jünger sind als 25 Jahre und einen Bundesfreiwilligendienst leisten, Kindergeld oder steuerliche Freibeträge für Sie erhalten.
- Grundlage des Einsatzes ist der Abschluss einer individuellen Vereinbarung zwischen Ihnen und dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA).
Die ersten sechs Wochen des Dienstes gelten als Probezeit. Der Dienst kann in dieser Zeit mit einer Frist von zwei Wochen gekün-digt werden. Nach der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist vier Wochen, jeweils zum 15. oder zum Monatsende. Daneben kann das Dienstverhältnis aus wichtigem Grund auch vorzeitig beendet werden ‐ zum Beispiel wegen des Beginns einer Berufsausbildung oder eines Studiums.
Während des Dienstes gelten das Arbeitsschutz- beziehungsweise das Jugendarbeitsschutzgesetz sowie die Bestimmungen des Bun-desurlaubsgesetzes. Bei einer Dienstzeit von zwölf Monaten haben Sie beispielsweise Anspruch auf 24 Urlaubstage.
Berufskleidung, Unterkunft und Verpflegung können gestellt oder die Kosten dafür ersetzt werden.
Bei den Sozialversicherungen ist der Bundesfreiwilligendienst einem Ausbildungsverhältnis gleichgestellt. Die Beiträge für Renten-, Unfall-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zahlt die Einsatzstelle.
Im Rahmen des Sonderprogramms "Bundesfreiwilligendienst mit Flüchtlingsbezug" werden jährlich bis zu 10.000 neue BFD-Plätze zur Verfügung gestellt. Die Belegung dieser Plätze muss einen Bezug zur Flüchtlingshilfe haben. Das heißt, der Einsatz muss in der Flüchtlingshilfe erfolgen oder der Dienst muss durch geflüchtete Menschen geleistet werden.
- Sie müssen die Vollzeitschulpflicht absolviert haben.
- Wenn Sie keine deutsche Staatsbürgerschaft haben, brauchen Sie einen Aufenthaltstitel, der eine entsprechende Tätigkeit in Deutschland erlaubt.
- Für einige Dienste ist eine arbeitsmedizinische Untersuchung erforderlich. Bitte fragen Sie dazu bei Ihrer Einsatzstelle nach
Wenn Sie einen Bundesfreiwilligendienst (BFD) antreten möchten, müssen Sie sich zuerst eine Einsatzstelle suchen:
- Einsatzstellen finden Sie über die Einsatzstellenbörse des Bundesfreiwilligendienstes. Sie können aber auch in Einrichtungen und Projekten direkt nachfragen. Wichtig ist nur, dass die Einsatzstelle für den Bundesfreiwilligendienst anerkannt ist. Wenn diese Einrichtung noch nicht als Einsatzstelle im BFD anerkannt ist, kann sie sich dafür anerkennen lassen.
- Mit der Einsatzstelle vereinbaren Sie den konkreten Vertragsinhalt Ihres BFD und füllen die Vereinbarung zur Ableistung des Bundesfreiwilligendienstes aus. Die Vereinbarung wird, mit den Unterschriften der Beteiligten, von der Dienststelle weitergeleitet.
- Sie bekommen dann ein Bestätigungsschreiben mit der Vereinbarung vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben
Keine
Hinweis: Einsatzstellen und Träger können feste Fristen für Bewer-bungen und Dienstantritte festgelegt haben.
keine
Durchschnittlich 6 Wochen, maximal 3 Monate
- Erforderliche Unterlage/n
- Personalausweis oder Aufenthaltstitel
- gegebenenfalls Nachweis der arbeitsmedizinischen Untersuchung
- § 8 Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG)