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Wenn Sie Mutter werden, können Sie für die Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag Mutterschaftsgeld erhalten. Sie können das Mutterschaftsgeld bei Ihrer Gesetzlichen Krankenkasse beantragen.
Für die Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag können Sie Mutterschaftsgeld erhalten. Die Mutterschutzfristen beginnen normalerweise 6 Wochen vor der Geburt und enden normalerweise 8 bis 12 Wochen danach.
Wenn Sie in der Schutzfrist und vor der Geburt Ihres Kindes freiwillig weitergearbeitet haben, wirkt sich das auf Ihr Mutterschaftsgeld aus:
- Wenn Sie in vollem Umfang weiterarbeiten, wird daneben kein Mutterschaftsgeld gezahlt; es ruht.
- Wenn Sie nur anteilig oder stundenweise weiterarbeiten, erhalten Sie normalerweise Mutterschaftsgeld. Allerdings wird das weiter gewährte Teilarbeitsentgelt auf das Mutterschaftsgeld angerechnet, soweit es beitragspflichtig ist.
In beiden Fällen kommt es nicht darauf an, ob Sie als Arbeitnehmerin oder selbstständig arbeiten.
Mutterschaftsgeld bekommen Sie auch, wenn Sie vor Beginn der Schutzfrist Krankengeld bekommen haben. Auch wenn Sie während der Mutterschutzfristen krank werden, bekommen Sie weiterhin das Mutterschaftsgeld.
Wenn Sie Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung sind, stellen Sie den Antrag auf Mutterschaftsgeld bei Ihrer Krankenkasse. Dafür reichen Sie die Bescheinigung über den voraussichtlichen Geburtstermin (sogenanntes Muster 3) ein, welches Sie von Ihrer Ärztin, Ihrem Arzt oder Ihrer Hebamme erhalten.
Die Höhe des Mutterschaftsgeldes beträgt maximal 13 EUR pro Tag. Sie richtet sich nach Ihrem durchschnittlichen Netto-Lohn der letzten 3 abgerechneten Kalendermonate vor Beginn Ihrer Mutterschutzfristen. Wenn Ihr Netto-Lohn in dieser Zeit höher war als 13 EUR pro Tag, dann zahlt Ihnen Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber den Differenzbetrag.
Die Höhe Ihres Mutterschaftsgelds hängt aber auch von Ihrem Versicherungsstatus ab:
- als gesetzlich versicherte Arbeitnehmerin, unabhängig ob freiwillig oder pflichtversichert: maximal 13 EUR Tag, ausgezahlt von Ihrer Krankenkasse
- als gesetzlich versicherte Arbeitslose: Mutterschaftsgeld in Höhe Krankengeld, entspricht der Höhe Ihres Arbeitslosengeldes, ausgezahlt von Ihrer Krankenkasse
- als Selbstständige, freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld versichert: Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengelds, ausgezahlt von Ihrer Krankenkasse
Ausschließlich selbstständig tätige Frauen erhalten kein Mutterschaftsgeld, wenn sie
- bei einer gesetzlichen Krankenkasse ohne Anspruch auf Krankengeld versichert sind oder
- privat krankenversichert sind.
Privat krankenversicherte Frauen haben in Ergänzung zum Mutterschaftsgeld während der Mutterschutzfristen einen Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Krankentagegeldes, wenn sie eine private Krankentagegeldversicherung abgeschlossen haben.
Beamtinnen erhalten während des Mutterschutzes weiterhin ihre Dienst- oder Anwärterinnenbezüge. Ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld kann bestehen, wenn sie eine Nebentätigkeit ausführen, die zu den Beschäftigungen im Sinne des Mutterschutzgesetzes zählt.
Sie können Mutterschaftsgeld bei der gesetzlichen Krankenkasse beantragen, wenn Sie
- selbst Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung sind - eine Familienversicherung reicht nicht aus -
- bei Beginn der Mutterschutzfrist Arbeitnehmerin sind oder
- Ihr Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft oder der Schutzfrist von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber zulässig aufgelöst worden ist oder
- Sie Arbeitslosengeld I beziehen oder
- Sie selbstständig sind und als freiwillig gesetzlich Krankenversicherte Anspruch auf Krankengeld haben.
- wegen der Schutzfristen kein Arbeitsentgelt erhalten (z.B. Studentinnen mit versicherungsfreier Beschäftigung oder geringfügig beschäftigte freiwillig Versicherte.
- In folgenden Fällen erhalten Sie kein Mutterschaftsgeld
- Sie innerhalb der gesetzlichen Mutterschutzfristen beitragspflichtiges Arbeitsentgelt wegen voller Weiterarbeit, Arbeitseinkommen oder Urlaubsabgeltung erhalten. In dieser Zeit ruht Ihr Anspruch.
- Sie Beamtin sind. Dann erhalten Sie Ihre Bezüge weiter.
- Sie Adoptivmutter sind.
- Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld I ruht, weil Sie Elterngeld für ein älteres Kind beziehen.
- Sie Arbeitslosengeld II beziehen.
Den Antrag, um Mutterschaftsgeld bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse zu beantragen, können Sie per Post stellen sowie – bei vielen gesetzlichen Krankenkassen – persönlich in der Geschäftsstelle abgeben.
- Lassen Sie sich hierfür von Ihrem Arzt, Ihrer Ärztin oder Ihrer Hebamme die Bescheinigung über den errechneten Geburtstermin ausstellen (sogenanntes Muster 3).
- Füllen Sie die Rückseite der Bescheinigung über den errechneten Geburtstermin, sowie gegebenenfalls ein gesondertes Antragsformular Ihrer Krankenkasse, aus.
- Reichen Sie die Bescheinigung über den errechneten Geburtstermin sowie das gegebenenfalls zusätzliche ausgefüllte Antragsformular zusammen bei Ihrer Krankenkasse ein.
- Bis zum Entbindungstermin müssen Sie nichts weiter tun. Ihre Krankenkasse:
- meldet sich bei Rückfragen oder fehlenden Unterlagen bei Ihnen,
- schreibt Ihnen, ob und in welcher Höhe Sie Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben und
- überweist Ihnen die erste Zahlung des Mutterschaftsgelds für die Zeit bis zum errechneten Geburtstermin, sobald die dafür erforderlichen Daten vom Arbeitgeber gemeldet wurden.
- Nach der Geburt reichen Sie die Geburtsurkunde oder den Geburtsnachweis Ihres Babys bei Ihrer Krankenkasse ein. Bei einer Frühgeburt oder einer ärztlich festgestellten Behinderung Ihres Kindes reichen Sie zusätzlich die ärztliche Bescheinigung über die Frühgeburt oder Behinderung des Kindes ein.
- Ihre Krankenkasse überweist Ihnen daraufhin den 2. Teil des Mutterschaftsgelds für die Zeit bis zum Ende der Mutterschutzfrist.
- Ihre Krankenkasse sendet Ihnen nach der 2. Auszahlung automatisch eine Bescheinigung über den Bezug von Mutterschaftsgeld für die Elterngeldstelle.
Sie sollten den Antrag auf Mutterschaftsgeld möglichst zu Beginn Ihrer Schutzfrist stellen. Sie können den Antrag aber auch nach der Geburt Ihres Kindes stellen. Hierfür gilt jedoch eine Verjährungsfrist. Diese beginnt nach Ablauf des Jahres, in dem Ihre Schutzfrist begonnen hat, also mit dem 1.01. des darauffolgenden Jahres. Sie endet 4 Jahre nach diesem Jahr am 31.12.
Es fallen keine Kosten an.
Je nach Versicherungsstatus und beruflicher Situation können Sie Mutterschaftsgeld auch beim Bundesamt für Soziale Sicherung beantragen (begrenzt auf einmalig 210 EUR).
- Erforderliche Unterlage/n
Für den Antrag bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse:
- Bescheinigung der Ärztin, des Arztes oder der Hebamme über den errechneten Geburtstermin, die sogenannte MET-Bescheinigung oder das sogenannte Muster 3.
- Verdienstbescheinigung.
- Nach der Geburt: Geburtsurkunde oder Geburtsnachweis Ihres Babys; bei einer Frühgeburt oder einer Behinderung des Kindes ist zusätzlich die ärztliche Bescheinigung über die Frühgeburt oder Behinderung des Kindes einzureichen, sogenanntes Muster 9.
- Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Bitte informieren Sie sich dazu bei Ihrer Krankenkasse.
- § 19 Absatz 1 Mutterschutzgesetz
- § 24i Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)
- § 14 Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989)
- § 3 Mutterschutz- und Elternzeitverordnung (MuSchEltZV)