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Wenn Sie Arbeitslosengeld 1 beziehen und ein Unternehmen gründen möchten, können Sie dafür unter bestimmten Voraussetzungen eine finanzielle Unterstützung erhalten.
Der Gründungszuschuss soll Sie nach der Existenzgründung bei der Sicherung Ihres Lebensunterhalts und der sozialen Sicherung unterstützen. Einen Gründungszuschuss können Sie nur erhalten, wenn Sie Ihre Selbständigkeit hauptberuflich ausüben wollen.
Bevor Sie den Gründungszuschuss beantragen, müssen Sie arbeitslos gemeldet sein und Arbeitslosengeld beziehen, ein unmittelbarer Übergang von einer Beschäftigung in eine geförderte Selbständigkeit ist nicht möglich.
Wenn Sie bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit nicht mindestens noch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für 150 Tage haben, können Sie keinen Gründungszuschuss erhalten.
Der Gründungszuschuss kann in 2 Phasen geleistet werden:
- Phase 1: 6 Monate Gründungszuschuss in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes zur Sicherung des Lebensunterhalts plus einer monatlichen Pauschale von 300,00 EUR zur sozialen Absicherung
- Phase 2: 9 Monate Zuschuss in Höhe von monatlich 300,00 EUR
Inwieweit eine Förderung möglich ist, muss individuell entschieden werden. Auf den Gründungszuschuss besteht kein Rechtsanspruch.
Wenn Sie die Voraussetzungen für die Regelaltersrente erfüllt haben, können Sie nicht (mehr) gefördert werden. Der Gründungszuschuss ist übrigens nicht einkommensteuerpflichtig.
Sie können den Zuschuss zusätzlich zu anderen Fördermitteln zur Existenzgründung beantragen.
- Sie beziehen Arbeitslosengeld von einer Agentur für Arbeit.
- Sie haben bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 150 Tagen.
- Sie können Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit nachweisen.
- Sie können die positive Stellungnahme einer fachkundigen Stelle zur Tragfähigkeit der Existenzgründung vorweisen. Fachkundige Stellen sind zum Beispiel die Industrie- und Handelskammer, die Handwerkskammer oder Banken.
- Sie haben das erforderliche Lebensjahr für den Bezug der Regelaltersrente noch nicht vollendet.
Den Gründungszuschuss müssen Sie bei der Agentur für Arbeit beantragen:
- Vereinbaren Sie einen Termin für ein Beratungsgespräch bei der Agentur für Arbeit. Sie können dies telefonisch über die Arbeitnehmer-Hotline oder online auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit erledigen.
- Ihr Berater oder Ihre Beraterin bespricht mit Ihnen, welche finanziellen Hilfen für Existenzgründerinnen und Existenzgründer es gibt und welche Voraussetzungen Sie erfüllen müssen.
- Danach muss eine fachkundige Stelle Ihr Gründungsvorhaben positiv begutachten. Sie können die fachkundige Stelle frei wählen. Fachkundige Stellen für die Erstellung von Gutachten sind insbesondere:
- Industrie- und Handelskammern,
- Handwerkskammern,
- Innungen,
- berufsständische Kammern,
- Fachverbände oder
- Kreditinstitute.
- Die Arbeitsagentur prüft zusätzlich, ob Sie die fachlichen Voraussetzungen für die Ausübung der beabsichtigen selbständigen Tätigkeit erfüllen.
- Ihre Agentur für Arbeit stellt Ihnen ein Antragsformular zur Verfügung, das Sie ausgefüllt zusammen mit allen Unterlagen einreichen.
- Die Agentur für Arbeit bewilligt den Gründungszuschuss zunächst für 6 Monate.
- Um den verringerten Zuschuss für weitere 9 Monate erhalten zu können, müssen Sie erneut einen Antrag stellen und nachweisen, dass Sie die selbstständige Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben und dass zu erwarten ist, dass Sie Ihren Lebensunterhalt nach dem Ende der Förderung aus eigener Kraft bestreiten können.
Wenn Sie den Gründungszuschuss online beantragen möchten:
- Im Anschluss an das Beratungsgespräch stellt Ihnen Ihre Ansprechperson den Antrag und weitere Formulare im eServices-Portal der BA zur Verfügung. Sie finden die Unterlagen in Ihrem Profil im Abschnitt "Geldleistungen und andere Leistungen".
- Sie holen die Stellungnahme der fachkundigen Stelle ein und bereiten alle weiteren Dokumente vor.
- Sie reichen den Antrag auf Gründungszuschuss Phase 1 online ein, indem Sie das eServices-Portal der BA aufrufen und in Ihrem Profil den Vorgang "Gründungszuschuss Phase 1" auswählen. Dort haben Sie die Möglichkeit, den Antrag und die weiteren Dokumente hochzuladen und einzureichen.
- Nach erfolgreicher Prüfung finden Sie den Bewilligungsbescheid in Ihrem Profil im Bereich "Bescheidablage", sofern Sie der Online-Zustellung zugestimmt haben.
- Sie erhalten 6 Monate lang den Gründungszuschuss.
- Im Anschluss an die Phase 1 können Sie den Gründungszuschuss für die Phase 2 beantragen. In Ihrem Profil finden Sie rechtzeitig alle Informationen sowie das Antragsformular für den Gründungszuschuss Phase 2.
Es fallen grundsätzlich keine Kosten an. Ihnen können aber – je nach Ihrer Wahl der fachkundigen Stelle – Kosten für die Bescheinigung der Tragfähigkeit Ihrer Existenzgründung entstehen. Diese Kosten müssen Sie selbst tragen.
Bitte informieren Sie sich vor Ihrem Schritt in die Selbständigkeit bei Ihrer Kranken- und Rentenversicherung über Ihre Versicherungspflichten und die Möglichkeiten der Weiterversicherung.
Als Selbständige oder Selbständiger können Sie auch beantragen, in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig zu werden.
- Erforderliche Unterlage/n
- Nachweis über Ihre Kenntnisse und Fähigkeiten für die Ausübung der selbständigen Tätigkeit (beispielsweise Qualifikationsnachweise, Berufserfahrung oder Teilnahme an Maßnahmen zur Vorbereitung der Existenzgründung).
Wenn Sie ein erlaubnispflichtiges Gewerbe oder eine erlaubnispflichtige selbständige Tätigkeit ausüben möchten, brauchen Sie zusätzlich:
- die Erlaubnis zur Ausübung des jeweiligen Gewerbes oder der selbständigen Tätigkeit
- bei Handwerksberufen oder handwerksnahen Berufen:
- die Bestätigung über die Eintragung in die Handwerksrolle bei der Handwerkskammer
Außerdem müssen Sie eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle zur Tragfähigkeit der Existenzgründung einreichen. Dafür brauchen Sie:
- eine Beschreibung des Existenzgründungsvorhabens zur Erläuterung der Geschäftsidee (Businessplan),
- Ihren Lebenslauf (einschließlich Befähigungsnachweise),
- einen Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplan,
- eine Umsatz- und Rentabilitätsvorschau
- § 93 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III)
- § 94 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III)