Leistungen: Weiler-Simmerberg

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Leistungen

Leistung

Anbauvereinigungen, die gemeinschaftlich nicht-gewerblich Cannabis anbauen und zum Zwecke des Eigenkonsums an Mitglieder weitergeben wollen, bedürfen dazu einer behördlichen Erlaubnis.

Für den gemeinschaftlichen Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis in Anbauvereinigungen muss eine behördliche Erlaubnis vorliegen. Diese muss von der Anbauvereinigung beantragt werden.

Anbauvereinigungen sind eingetragene, nicht-wirtschaftliche Vereine oder eingetragene Genossenschaften, deren Zweck der gemeinschaftliche, nicht-gewerblichen Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial (Samen und Stecklinge von Cannabispflanzen) zum Eigenkonsum sowie die Information ihrer Mitglieder über cannabisspezifische Suchtprävention und -beratung ist.

Es handelt sich um eine Anbauvereinigung im Sinne des Gesetzes zum Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcannabisgesetz - KCanG).

Anbauvereinigungen

  • dürfen höchstens 500 Mitglieder haben, die das 18. Lebensjahr vollendet und in Deutschland seit mindestens 6 Monaten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben müssen.
  • müssen eine Mindestmitgliedschaft von drei Monaten in ihrer Satzung vorsehen.
  • müssen zudem einen Mindestabstand von 200 Metern um den Eingangsbereich von Schulen, anderen Kinder- und Jugendeinrichtungen sowie Spielplätzen einhalten.
  • müssen selbstkostendeckend orientiert sein und dürfen lediglich die satzungsgemäßen Beiträge der Mitglieder sowie bei Weitergabe von Cannabissamen an Nicht-Mitglieder und andere Anbauvereinigungen die Erstattung der Herstellungskosten verlangen.


Anbauvereinigungenerhalten auf Antrag eine Erlaubnis, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, das heißt wenn

  • die vertretungsberechtigen Personen der Anbauvereinigungen unbeschränkt geschäftsfähig sind und die für den Umgang mit Cannabis, Cannabissamen und Stecklingen die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen,
  • die Anbauvereinigung gewährleistet, dass das innerhalb ihres Besitztums befindliche Cannabis, Cannabissamen und Stecklinge ausreichend gegen den Zugriff durch Kinder, Jugendliche und unbefugte Dritte geschützt ist und
  •  die Anbauvereinigung die Einhaltung der sonstigen Vorgaben dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften gewährleistet.


Vorstandsmitglieder sowie sonstige vertretungsberechtigten Personen müssen zudem Mitglieder der jeweiligen Anbauvereinigung sein.

  • Der Antrag muss über das bereitgestellte Online-Verfahren beim Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) eingereicht werden (siehe unter „Online-Verfahren“) und muss die gesetzlich festgeschriebenen Angaben und Nachweise enthalten.
  • Vor Prüfung des Antrages wird ein Kostenvorschuss angefordert.
  • Das LGL prüft und entscheidet über den Antrag.
  • Im Rahmen der Prüfung ist unter anderem eine Begehung des befriedeten Besitztums der Anbauvereinigung vorgesehen.
  • Anschließend erfolgt der Erlass oder die Versagung des Erlaubnisbescheides.

keine

Für die Erlaubniserteilung einer Anbauvereinigung im Sinne des KCanG werden Kosten erhoben.

Vor der Prüfung Ihres Antrages ist ein Kostenvorschuss in Höhe der voraussichtlichen Verwaltungskosten zu entrichten. Die Höhe der Kosten beträgt zwischen 2.700 und 3.500 EUR und ergibt sich aus der Bedeutung der Angelegenheit. Hierbei wird unter anderem die geschätzte Anzahl der Mitglieder der geplanten Anbauvereinigung berücksichtigt. Enthalten sind in der Kostenrechnung alle Kosten des Antragsverfahrens, einschließlich der Kosten der Beteiligung Dritter (z. B. Kommune, Vor-Ort-Kontrolle der Polizei).

Wird der Kostenvorschuss nicht innerhalb der Fälligkeit gezahlt, wird der Antrag als zurückgenommen behandelt.

Die zuständige Behörde soll innerhalb von drei Monaten nach Eingang aller in § 11 Absatz 4 Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcannabisgesetz - KCanG) genannten Angaben und Nachweise über den Antrag auf Erlaubnis entscheiden. Die tatsächliche Bearbeitungsdauer hängt aber unter anderem von der Qualität und Vollständigkeit der Anträge ab.

Die Erlaubnis kann insbesondere versagt werden, aufgrund fehlender Zuverlässigkeit eines Vorstandsmitglieds der Anbauvereinigung insbesondere, wenn die betreffende Person einschlägig vorbestraft ist oder die Vorgaben des Cannabisgesetzes für den Gesundheits-, Kinder- und Jugendschutz nicht einhält oder voraussichtlich nicht einhalten wird

Zu den einschlägigen Vorstrafen gehören Drogendelikte mit Ausnahme cannabisbezogener Straftaten für Handlungen, die nach dem Cannabisgesetz nicht mehr strafbar sind, sowie andere Delikte, die üblicherweise der organisierten Kriminalität zuzuordnen sind. Vorstandsmitglieder sowie sonstige vertretungsberechtigten Personen müssen zudem Mitglieder der jeweiligen Anbauvereinigung sein.

Die Erlaubnis kann durch die zuständige Behörde auch dann versagt werden, wenn die Anbauflächen oder Gewächshäuser der Anbauvereinigung in einem baulichen Verbund mit Anbauflächen oder Gewächshäusern anderer Anbauvereinigungen stehen, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht sind.

Zudem kann die Erlaubnis versagt werden, wenn die Anbauflächen und Gewächshäuser der Anbauvereinigung sich in unmittelbarer Nähe zu Anbauflächen oder Gewächshäusern anderer Anbauvereinigungen befinden.

Damit soll den zuständigen Behörden ermöglicht werden, sicherzustellen, dass nicht eine Vielzahl von Anbauvereinigungen Anbauflächen am selben Ort oder im selben Objekt betreiben dürfen. So sollen kommerzielle „Plantagen“ und vergleichbare Großanbauflächen für Cannabis ausgeschlossen werden, die dem erklärten Zweck eines kleinräumigen, nicht-gewerblichen Eigenanbaus in Anbauvereinigungen für den persönlichen Eigenkonsum durch die aktive Mitarbeit der Mitglieder der jeweiligen Anbauvereinigung entgegenstehen würden.

  • Es sind folgende Unterlagen erforderlich:
    • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG), das höchstens drei Monate vor der Antragstellung erteilt wurde (wenn es neu beantragt wird, wird es von der Erlaubnisbehörde direkt an das LGL übermittelt)
    • Gewerbezentralregisterauskunft nach § 150 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung (GewO), die  höchstens drei Monate vor der Antragstellung erteilt wurde
    • Lage- und Gebäudeplan des befriedeten Besitztums
    • Sicherungs- und Schutzmaßnahmenkonzept gemäß § 22 Abs. 1 KCanG
    • Nachweis der Beratungs- und Präventionskenntnisse des Präventionsbeauftragten nach § 23 Abs. 4 Satz 5 KCanG; zusätzlich Inhalte der Präventionsschulung, falls diese außerhalb von Bayern durchgeführt wurde (Lehrplan)
    • Gesundheits- und Jugendschutzkonzept nach § 23 Abs. 6 KCanG
    • Mitwirkungskonzept
    • Satzung
    • Auszug aus dem Vereinsregister

  • §§ 11 ff. Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcannabisgesetz - KCanG)

Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit

icon.addressBayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
Eggenreuther Weg 43
91058 Erlangen
+49 9131 6808-0+49 9131 6808-0
+49 9131 6808-2102+49 9131 6808-2102

Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention (siehe BayernPortal)