Leistungen: Weiler-Simmerberg

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Leistungen

Leistung

Für eine betriebliche oder schulische Berufsausbildung im Bundesgebiet kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. 

Für eine Berufsausbildung in Deutschland kann eine Aufenthaltserlaubnis beantragt werden. Der Einreise geht in der Regel die Beantragung des entsprechenden Visums bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung und die Einreise voraus.

Bei der Ausbildung kann es sich sowohl um eine betriebliche als auch um eine schulische Ausbildung handeln.

Wenn eine betriebliche Ausbildung geplant ist, kann der Ausbildung der Besuch eines Deutschsprachkurses zur Vorbereitung auf die Berufsausbildung, insbesondere auch der Besuch eines berufsbezogenen Deutschsprachkurses nach der Deutschsprachförderverordnung, vorangestellt werden.

Auch für eine schulische Berufsausbildung kann eine Aufenthaltserlaubnis beantragt werden, wenn sie zu einem staatlich anerkannten Berufsabschluss führt.

Weitere Informationen rund um eine Berufsausbildung in Deutschland finden Sie auf der Webseite "Make it in Germany" (siehe unter "Weiterführende Links").

Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer von der Berufsausbildung unabhängigen Beschäftigung von bis zu 20 Stunden je Woche.

Bei einer betrieblichen Berufsausbildung ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit vorgeschrieben.

Für die Durchführung einer schulischen Ausbildung muss der Bildungsgang nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen auf einen staatlich anerkannten Berufsabschluss hinführen und darf sich nicht überwiegend an Staatsangehörige eines Staates richten.

Handelt es sich um eine qualifizierte Berufsausbildung (mindestens zwei Jahre), wird ein Nachweis über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse (Niveau B1) verlangt, wenn die für die konkrete qualifizierte Berufsausbildung erforderlichen Sprachkenntnisse weder durch die Bildungseinrichtung geprüft worden sind noch durch einen vorbereitenden Deutschsprachkurs erworben werden sollen. Der Ausbildungsbetrieb kann bestätigen, dass die bestehenden Deutschkenntnisse als ausreichend für die konkrete Ausbildung angesehen werden können.

Dass es sich bei der Berufsausbildung um eine qualifizierte Berufsausbildung (mindestens zwei Jahre) handelt, ist keine Voraussetzung. Zu beachten ist dann allerdings, dass nach Ende der Berufsausbildung meist keine neue Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann, da nur eine qualifizierte Berufsausbildung die Fachkrafteigenschaft vermittelt. Eine Ausnahme gilt für ausgebildete Pflegehilfskräfte (Pflegefachhelfer).

Der Lebensunterhalt muss während des Aufenthalts zur Berufsausbildung gesichert sein. In der Regel muss nachgewiesen werden, dass monatlich mindestens 903 EUR (Jahr 2024) zur Verfügung stehen. Die kann durch die Ausbildungsvergütung sichergestellt werden. Handelt es sich um eine schulische Berufsausbildung oder besteht eine Differenz, kann der erforderliche Betrag mittels einer Nebentätigkeit (siehe oben), eines Sperrkontos oder der Abgabe einer Verpflichtungserklärung (Link siehe unter "Verwandte Themen") nachgewiesen werden.

Viele Ausländerbehörden bieten für die Antragstellung bereits ein Online-Verfahren an. Wenn ein Online-Verfahren vorhanden ist, wird es im BayernPortal unter "Online-Verfahren" angezeigt, wenn Sie Ihren Wohnort unter "Ort auswählen" angegeben haben.

Bietet Ihre Ausländerbehörde kein Online-Verfahren an, dann wenden Sie sich per E-Mail an die Ausländerbehörde oder sprechen Sie persönlich vor.

Ein etwaiger Wechsel des Ausbildungsbetriebes oder des Bildungsganges im Bundesgebiet muss rechtzeitig bei der Ausländerbehörde beantragt werden.

100 EUR

Die Bearbeitungsdauer kann variieren. Bitte erkundigen Sie sich gegebenenfalls bei der zuständigen Ausländerbehörde.

Wenn bereits eine ausländische Berufsqualifikation vorliegt, kann in einem sogenannten Anerkennungsverfahren geprüft werden, ob diese einer deutschen Berufsausbildung gleichwertig ist. Ist dies der Fall, ist die Durchführung einer Berufsausbildung unter Umständen nicht mehr notwendig und es kann ein Aufenthaltstitel als Fachkraft beantragt werden. Ein Anerkennungsverfahren kann entweder im Rahmen einer Anerkennungspartnerschaft im Bundesgebiet oder vor der Einreise aus dem Ausland heraus beantragt werden. Ergibt das Anerkennungsverfahren, dass die ausländische Berufsausbildung nur teilweise gleichwertig ist, besteht die Möglichkeit, im Bundesgebiet Ausgleichsmaßnahmen zu absolvieren (siehe Leistungsbeschreibung "Aufenthaltserlaubnis; Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet" unter unter "Verwandte Themen").

  • bei einer betrieblichen Berufsausbildung: Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis (siehe unter "Formulare")
  • Die vorzulegenden Unterlagen können stark variieren.

    Erkundigen Sie sich bitte bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde. Erforderlich sind aber in der Regel unter anderem die folgenden Unterlagen:

    • gültiger Pass
    • aktuelles biometrisches Lichtbild (Frontalaufnahme)
    • Nachweis über gesicherten Lebensunterhalt
    • Nachweis über ausreichenden Wohnraum
    • Nachweis über Krankenversicherungsschutz
    • Nachweis über den Aufenthaltszweck, z. B. Arbeitgeberbescheinigung oder Arbeitsvertrag, Heiratsurkunde
    • gegebenenfalls weitere Unterlagen

  • § 16 a Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
  • § 8 Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Beschäftigungsverordnung - BeschV)
  • § 2 Abs. 3 Satz 5 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)

Landratsamt Lindau (Bodensee)

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Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)