Leistungen: Weiler-Simmerberg

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Outdooractive AG
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Deutschland

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Leistungen

Leistung

Wenn Sie Tabakwaren oder Substitute für Tabakwaren herstellen, verarbeiten, empfangen oder versenden, die noch nicht versteuert sind, benötigen Sie eine Erlaubnis.

Die Erlaubnis berechtigt Sie Hersteller oder Lieferant dazu,

  • mit noch nicht versteuerten Tabakwaren oder
  • Substituten für Tabakwaren steuerfrei oder unter Aussetzung der Steuer umzugehen.

Wenn Sie nach Verbrauchsteuerrecht zu einer der folgenden Personengruppen gehören, benötigen Sie eine Erlaubnis zum Umgang mit den unversteuerten Tabakwaren:

  • „Steuerlagerinhaber: Sie betreiben ein Steuerlager für unversteuerte Tabakwaren oder Substituten für Tabakwaren. Ein Steuerlager ist ein vom Hauptzollamt zugelassener Ort, an dem Sie die Waren unter Steueraussetzung
    • herstellen,
    • bearbeiten,
    • verarbeiten oder
    • lagern dürfen.

Bitte beachten Sie außerdem:

  • Wenn Sie im Steuerlager Tabakwaren oder Substituten für Tabakwaren nur lagern, aber nicht herstellen wollen, müssen Sie zum Bezug von Steuerzeichen berechtigt sein oder ausschließlich unversteuerte Tabakwaren oder Substituten für Tabakwaren in einem Steueraussetzungsverfahren abgeben. Steuerzeichen müssen Sie beim Hauptzollamt Bielefeld erwerben, mit einem entsprechenden Entwertungsvermerk versehen und an Verpackungen von Tabakwaren anbringen.
  • „registrierter Empfänger“: Sie empfangen Tabakwaren mit deutschen Steuerzeichen. Die Beförderung der Tabakwaren erfolgt unter Aussetzung der Tabaksteuer.
  • „registrierter Versender“: Nach einer Einfuhr versenden Sie Waren, für die die Tabaksteuer ausgesetzt ist, vom Ort der Einfuhr an Empfangsberechtigte in Deutschland oder in andere Länder der Europäischen Union, ein Steuerlager.
  • „Verwender“: Sie verwenden Tabakwaren oder Substitute für Tabakwaren außerhalb des Steuerlagers, beispielsweise.
    • zu gewerblichen Zwecken, außer zum Rauchen und zum Herstellen von Tabakwaren.
    • zu wissenschaftlichen Zwecken, für Versuche.

In allen Fällen benötigen Sie eine schriftliche Erlaubnis von dem für Sie örtlich zuständigen Hauptzollamt. Die Erlaubnis wird Ihnen auf Antrag erteilt. Das zuständige Hauptzollamt kann die Erlaubnis widerrufen.

Den Antrag müssen Sie über ein amtlich vorgeschriebenes Formular stellen.

Vor einer Erlaubnis prüfen die Finanzbehörden im Allgemeinen, ob bestimmte Anforderungen erfüllt sind, etwa im Hinblick auf

  • die steuerliche Zuverlässigkeit,
  • die Buchführung und
  • die technische Einrichtung in Ihrem Betrieb.

Die Prüfung kann sich auf Ihre Person beziehen, zum Beispiel als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer, oder auf andere, für die Steuer relevante Personen in Ihrem Betrieb.

Das örtlich zuständige Hauptzollamt kann von Ihnen eine Sicherheitsleistung verlangen.

  • Sie sind steuerlich zuverlässig.
  • Soweit Sie dazu verpflichtet sind, führen Sie ordnungsgemäß Buch und stellen rechtzeitig Jahresabschlüsse auf.
  • Gegebenenfalls müssen Sie eine Sicherheit leisten,
    • wenn Sie Waren empfangen oder versenden, für die die Tabaksteuer ausgesetzt ist, oder
    • wenn Steuerbelange gefährdet erscheinen.

Detaillierte Informationen über die jeweiligen Voraussetzungen einer Erlaubnis finden Sie auf der Internetseite des Zolls.

Die Erlaubnis können Sie online über das Zoll-Portal oder per Post beantragen.

Antrag im Zoll-Portal:

  • Sie rufen das Zoll-Portal auf und melden sich an.
    • Zur Nutzung der Dienstleistung ist eine einmalige Registrierung im Zoll-Portal notwendig.
    • Um die Dienstleistung im Zoll-Portal aufrufen zu können, ist eine Identifizierung mit „ELSTER“ erforderlich. Nähere Informationen finden sie unter dem Punkt „Online-Dienst“.
  • Sie wählen die Dienstleistung "Steuern auf Genussmittel - Erlaubnisse" aus.
  • Folgende Formulare stehen Ihnen dort zur Verfügung:
    • „Steuerlageninhaber“: „Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis als Steuerlagerinhaber für Tabakwaren und Substitute für Tabakwaren“ (Formular 1650),
    • „Registrierter Empfänger“:
      • „Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis als registrierter Empfänger (Dauererlaubnis)“ (Formular 2745),
      • „Antrag Auf Erteilung einer Erlaubnis als registrierter Empfänger im Einzelfall" (Formular 2728),
    • „Registrierter Versender“: „Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis als registrierter Versender“ (Formular 2736),
    • „Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung“ (Formular 2740).
  • Füllen Sie das gewählte Formular vollständig aus.
  • Reichen Sie die erforderlichen Unterlagen elektronisch ein.
  • Das Hauptzollamt prüft Ihren Antrag.
  • Im Zoll-Portal können Sie den Bescheid zum eingereichten Formular abrufen.

Antrag per Post:

  • Laden Sie das passende Formular für den Hauptantrag über die Internetseite des Zolls herunter:
    • „Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis als Steuerlagerinhaber für Tabakwaren und Substitute für Tabakwaren“ (Formular 1650)
    • „Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis als registrierter Empfänger (Dauererlaubnis)“ (Formular 2745)
    • „Antrag Auf Erteilung einer Erlaubnis als registrierter Empfänger im Einzelfall" (Formular 2728)
    • „Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis als registrierter Versender“ (Formular 2736)
    • „Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung“ (Formular 2740)
  • Füllen Sie das jeweils erforderliche Formular vollständig aus, drucken Sie es aus und unterschreiben Sie es.
  • Stellen Sie die jeweils benötigten Unterlagen zusammen und senden Sie alles per Post an Ihr örtlich zuständiges Hauptzollamt.
  • Das „Sortenverzeichnis, allgemeines" (Formular 1684) muss zusätzlich beim Hauptzollamt Bielefeld eingereicht werden. Gilt für:
    • Steuerlagerinhaber
    • registrierte Empfänger
    • registrierte Versender
  • Das Hauptzollamt prüft Ihren Antrag. Sie erhalten einen Bescheid mit der Erlaubnis oder eine Ablehnung.

Es gibt keine Frist. Sie müssen den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis jedoch rechtzeitig vor der ersten Inbetriebnahme Ihres Steuerlagers beziehungsweise vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit als registrierter Versender oder registrierter Empfänger stellen.

Für die Antragsstellung fallen keine Kosten an.

Die Bearbeitungsdauer hängt von den konkreten Umständen jedes einzelnen Falles ab, insbesondere vom Ergebnis der Prüfung der tatsächlichen Betriebsverhältnisse. Da die Zeitspannen hier stark variieren, kann keine einheitliche Bearbeitungsdauer angegeben werden.

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Bundesministerium der Finanzen (siehe BayernPortal)