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Wenn Sie Bürgergeld beziehen, können Sie auf Antrag in akuten Notsituationen ein Darlehen vom Jobcenter erhalten, wenn Sie einen eigentlich aus dem Regelbedarf zu deckendem Betrag nicht selbst aufbringen und Sie die Zahlung auch nicht aufschieben können.
Wenn Sie Bürgergeld beziehen, wird dabei ein pauschaler Geldbetrag für den Regelbedarf berücksichtigt. Dieser pauschalierte Regelbedarf umfasst neben den laufenden Bedarfen auch die in unregelmäßigen beziehungsweise in großen Abständen anfallenden Bedarfe. Die Höhe des Regelbedarfs richtet sich nach der jeweils zugeordneten Regelbedarfsstufe, die von Ihrem Alter und Ihrer familiären Situation abhängt.
Der Regelbedarf deckt insbesondere folgende Bedarfe:
- Ernährung,
- Kleidung,
- Körperpflege,
- Hausrat,
- Haushaltsenergie ohne die Anteile, die auf Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallen sowie
- persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens(einschließlich Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft).
Wenn Sie aufgrund besonderer Umstände kurzfristig mehr Geld für Ihre alltäglichen Bedürfnisse brauchen, als der Regelbedarf für Ihren individuellen Fall vorsieht, und Sie diese Kosten weder selbst bezahlen noch aufschieben können, gewährt Ihnen das Jobcenter für den unabweisbaren Bedarf auf Antrag ein zinsloses Darlehen.
Ein unabweisbarer Bedarf ist gegeben,
- wenn er nicht aufgeschoben werden kann und daher ein Darlehen zur Vermeidung einer akuten Notsituation unvermeidlich ist und
- nicht erwartet werden kann, dass Sie diesen Bedarf mit den nächsten Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs ausgleichen können.
Beispiele dafür sind:
- notwendige Reparaturen,
- notwendige Anschaffungen (zum Beispiel neue Winterkleidung bei heranwachsenden Kindern),
- die drohende Sperrung der Stromversorgung (Haushaltsstrom) wegen sogenannter "Neuschulden, sofern Sie die Stromsperre nicht auf andere Weise abwenden können, zum Beispiel durch Vereinbarung einer Ratenzahlung mit dem Versorgungsunternehmen,
- Diebstahl oder Verlust sowie
- Wohnungs- oder Hausbrand.
Das Darlehen müssen Sie gesondert beantragen und den unabweisbaren Bedarf müssen Sie grundsätzlich belegen. Wenn Sie Vermögen haben, müssen Sie zunächst dieses einsetzen, um die Ausgaben zu finanzieren. Je nach Sachlage kann das Jobcenter auch seinen Außendienst damit beauftragen, den Bedarf festzustellen.
Das Jobcenter kann auch entscheiden, dass Sie anstelle von Geld Sachleistungen bekommen. Die Höhe des Darlehens entspricht dann genau dem Wert des erforderlichen Bedarfs.
Das Darlehen müssen Sie zweckentsprechend verwenden. Das Jobcenter kann hierfür einen Nachweis (zum Beispiel einen Kaufbeleg) verlangen.
Sie müssen das Darlehen zurückzahlen. Wenn Sie zukünftig weiterhin Leistungen nach dem SGB II beziehen, wird das Darlehen monatlich mit Ihrem Leistungsanspruch aufgerechnet:
- Bei einem Darlehen: in Höhe von 10 Prozent Ihres Regelbedarfs (der maßgebenden Regelbedarfsstufe)
- Bei mehreren Darlehen: insgesamt höchstens in Höhe von 30 Prozent Ihres maßgebenden Regelbedarfs (der maßgebenden Regelbedarfsstufe).
Wie das Darlehen in Ihrem konkreten Fall aufgerechnet wird, wird Ihnen schriftlich erklärt. Die Tilgung beginnt ab dem Monat, der auf die Auszahlung des Darlehens folgt.
Damit Sie das Darlehen vom Jobcenter bekommen können, müssen Sie nachweisen, dass:
- Sie einen akuten, einmaligen Bedarf haben, der seiner Art nach zu den alltäglichen Bedürfnissen gehört (Regelbedarf),
- Sie diesen Bedarf nicht durch die dafür vorgesehene Leistung (Bürgergeld) ausgleichen können und Sie kein Vermögen haben,
- Sie keine andere Möglichkeit haben, den Bedarf zu decken (zum Beispiel über Gebrauchtwarenlager oder Kleiderkammer) und,
- der Bedarf unabweisbar ist. Dies trifft zu,
- wenn Sie ihn nicht aufschieben können und
- Sie den Bedarf nicht mit den nächsten Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs ausgleichen können.
Damit Sie das Darlehen bekommen können, müssen Sie es bei Ihrem Jobcenter beantragen. Dies ist auch online möglich (über den digitalen Bürgergeldantrag).
- Setzen Sie sich nach Möglichkeit mit Ihrer Ansprechpartnerin beziehungsweise Ihrem Ansprechpartner im Jobcenter in Verbindung.
- Stellen Sie einen Antrag. Sie können auch einen formlosen Antrag stellen. Ein eventuell angebotenes Formular erhalten Sie vom Jobcenter vor Ort.
- Reichen Sie Ihren Antrag mit allen Nachweisen bei Ihrem Jobcenter ein.
- Das Jobcenter prüft Ihren Antrag und Ihre Unterlagen.
- Sie erhalten vom Jobcenter einen Bescheid über die Entscheidung Ihres Antrages (bewilligt oder abgelehnt).
- In der Regel wird der Darlehensbetrag auf Ihr Konto überwiesen. Anders ist dies in der Regel zum Beispiel bei Stromschulden mit drohender Stromsperre. Der Darlehensbetrag wird dann grundsätzlich direkt an Ihr Versorgungsunternehmen überwiesen.
Sie haben keine Kosten zu tragen, wenn Sie ein Konto besitzen. Haben Sie kein Konto, bekommen Sie eine Zahlungsanweisung zur Verrechnung für eine Barauszahlung (ZzV-Bar). Das ist ein Scheck. Dadurch entstehen Ihnen allerdings Kosten, die Ihnen direkt von der zustehenden Leistung abgezogen werden. Da die Höhe der Kosten für die Zahlungsanweisung variieren kann, informieren Sie sich hierzu bei Ihrem zuständigen Jobcenter. Den Scheck können Sie sich in bar auszahlen lassen. Die Auszahlung erfolgt ausschließlich über die Filialen der Postbank. Die ZzV-Bar ist ein Zahlungsmittel der Postbank AG, dessen Verwendung zwischen Bundesagentur für Arbeit und Postbank gesondert vereinbart wurde.
Die fachlichen Weisungen der BA binden nur die Jobcenter, die in Form einer gemeinsamen Einrichtung (gE) der Bundesagentur für Arbeit und des kommunalen Trägers vor Ort (Kommune oder Kreis) geführt werden. Die Aufsicht obliegt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS).
Daneben gibt es Jobcenter, die als zugelassene kommunale Träger (zkT) geführt werden (sogenannte Optionskommunen). Bei diesen obliegt die Aufsicht den jeweiligen Ländern.
- Erforderliche Unterlage/n
- Nachweise, dass und in welcher Höhe ein unabweisbarer Bedarf gegeben ist, zum Beispiel
- Diebstahlanzeige,
- Kostenvoranschlag oder Auftrag für Reparaturen und/oder
- aktuelle Kontoauszüge.
- Nachweise, dass und in welcher Höhe ein unabweisbarer Bedarf gegeben ist, zum Beispiel
- § 24 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)
- § 37 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)
- § 42a Absätze 1, 2, 4 und 6 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)