Leistungen: Weiler-Simmerberg

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Outdooractive AG
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Deutschland

Telefonnummer: +49 8323-80060
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Leistungen

Leistung

Die Bundesnetzagentur teilt Ihnen Nummern für die Sport- und Berufsschifffahrt in Form einer Ship Station Licence auf Antrag zu. Sie müssen auch bestimmte Änderungen mitteilen.

Zur Kommunikation auf dem Wasser nutzen Schiffe den See- und Binnenschifffahrtsfunk. Bevor Sie Ihre Funkanlage an Bord Ihres Schiffs in Betrieb nehmen, ist eine gültige Nummernzuteilung (Ship Station Licence) erforderlich. Diese müssen Sie bei der Bundesnetzagentur beantragen.

Um die Funkkommunikation nutzen zu können, teilt Ihnen die Bundesnetzagentur ein Rufzeichen zu. Auch wenn Sie etwa einen Seenotfunksender, zum Beispiel eine Notfunkbake (EPIRB), betreiben wollen, ist eine Nummernzuteilung erforderlich. Die Nummern werden Ihnen in Form einer Ship Station Licence zugeteilt.

Bei einem Neuantrag müssen Sie alle erforderlichen Angaben im Antrag angeben und die nötigen Belege dem Antrag anhängen.
 
Bei folgenden Änderungen müssen Sie eine Änderung der Ship Station Licence beantragen:

  • Name der Zuteilungsnehmerin beziehungsweise des Zuteilungsnehmers
  • Anschrift
  • Name des Schiffs
  • Art des Schiffs
  • Art und Anzahl der Funkanlagen
  • Wegfall der Abrechnungskennung (AAIC)

Änderungen, wie beispielsweise die Abmessungen des Schiffs oder die Angaben zum 24-Stunden-Notfallkontakt, müssen Sie melden. Diese Daten werden an die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger (DGzRS) weitergegeben und sind für einen eventuellen Seenotfall sehr wichtig.

Sofern Sie die Nummern nicht mehr benötigen, müssen alle in der Urkunde aufgeführten Zuteilungsinhaberinnen und Zuteilungsinhaber die Rückgabe erklären. Das ist unter anderem bei einer Eignergemeinschaft der Fall.

Im Falle des Verkaufs eines Schiffs können die Nummern auf die Käuferin oder den Käufer als Rechtsnachfolgerin beziehungsweise Rechtsnachfolger übertragen werden, um die Einstellung der Funkanlagen mit neuen Nummern zu umgehen. Hierfür müssen Sie eine Anpassung der bisher gültigen Nummernzuteilung bei der Bundesnetzagentur beantragen.

Um einen Neuantrag auf Nummernzuteilung stellen zu können, müssen Sie ein deutsches Schiff besitzen.

Deutsche Schiffe sind solche, die

  • nach den einschlägigen Vorschriften im deutschen See- oder Binnenschiffsregister eingetragen sind,
  • mit einem gültigen amtlichen oder amtlich anerkannten deutschen Kennzeichen versehen sind, wenn keine Eintragungspflicht für das Schiff besteht,
  • im Eigentum von deutschen Staatsangehörigen stehen, wenn weder eine Eintragungs- noch eine Kennzeichenpflicht für das Schiff bestehen.

Darüber hinaus dürfen Sie nur Funkanlagen nutzen, die die Anforderungen der Europäischen Union (EU) über Schiffsausrüstung erfüllen. Außerdem muss Ihre Funkausrüstung den rechtlichen Anforderungen entsprechen.

Wenn Sie die Nummernzuteilung online beantragen wollen:

  • Rufen Sie den Online-Antrag über das Bundesportal verwaltung.bund.de auf.
  • Dieser führt Sie Schritt für Schritt durch die notwendigen Angaben.
  • Um auf das Formular zugreifen zu können, müssen Sie Ihre Identität nachweisen (BundID-Konto / ELSTER-Organisationskonto).
  • Füllen Sie das Formular online aus.
  • Laden Sie weitere Unterlagen hoch, die Sie dem Antrag beifügen müssen.
  • Übermitteln Sie den Antrag.
  • Alternativ können Sie den Antrag ausfüllen, ausdrucken, unterschreiben und per E-Mail oder Post versenden.
  • Sie erhalten die Ship Station Licence und den Gebührenbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung nach erfolgreicher Prüfung via Briefpost.
  • Nummernzuteilungen sind beitragspflichtig, ein Beitragsbescheid für die Gesamtheit Ihrer Zuteilungen wird zu einem späteren Zeitpunkt per Briefpost versendet.

Wenn Sie die Nummernzuteilung schriftlich per Post oder per E-Mail beantragen wollen:

  • Gehen Sie auf die Internetseite der Bundesnetzagentur und laden Sie das Formular herunter.
  • Füllen Sie alles aus, speichern Sie das Formular ab oder drucken Sie es aus und senden Sie es zusammen mit den Unterlagen per E-Mail oder postalisch an die Bundesnetzagentur.
  • Sie erhalten die Ship Station Licence und den Gebührenbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung postalisch nach erfolgreicher Prüfung.

Die Antragsunterlagen müssen innerhalb von 2 Wochen vollständig vorliegen, ansonsten kann der Antrag nicht bearbeitet werden und die Antragsdaten werden gelöscht. 

Gebühren:

Die Nummernzuteilung – unter bestimmten Voraussetzungen auch deren Ablehnung – ist gebührenpflichtig.
Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach der Besonderen Gebührenverordnung Telekommunikation (BMDVTKBGebV) in der jeweils geltenden Fassung.

Beiträge:

Daneben hat die Inhaberin beziehungsweise der Inhaber einer Nummernzuteilung jährliche Beiträge zu entrichten.
Deren Höhe bemisst sich nach der Frequenzschutzbeitragsverordnung (FSBeitrV) in der jeweils geltenden Fassung.

Grundlage für die Ermittlung der Beitragssätze sind die tatsächlich entstandenen beitragsfähigen Aufwände / Kosten in einem Kalenderjahr für die jeweilige Nutzergruppe. Diese können nur rückwirkend ermittelt werden. Eine Beitragsprognose ist nicht möglich. Die Kosten sind nicht konstant, da sie von verschiedenen und veränderlichen Faktoren abhängen, beispielsweise dem Störungsaufkommen im betreffenden Beitragsjahr. Aus diesen Gründen sind die Beitragssätze Schwankungen unterworfen.

1 bis 4 Wochen

  • Erforderliche Unterlage/n

    Neuantrag:

    • wenn Ihr Schiff im Seeschiffs- oder Binnenschiffsregister bereits eingetragen ist: Kopie des Registerauszugs
    • bei noch nicht abgeschlossener Eintragung in ein Seeschiffsregister: das vorgemerkte Unterscheidungssignal mit Nachweis

    Änderungsantrag:

    • Neuantragsformular, aktuelle Zuteilungsnummer und das Rufzeichen der Zuteilung

    Rückgabe von Nummern:

    • Zuteilungsurkunde im Original

    Übertragung:

    • Unterlagen zum Verkauf / Erwerb des Schiffes

    Welche weiteren Unterlagen in Ihrem Fall gefordert sind, können Sie im entsprechenden Antragsformular nachlesen.

  • § 108 Telekommunikationsgesetz (TKG)
  • § 9 Telekommunikations-Nummerierungsverordnung (TNV)
  • § 4 Telekommunikations-Nummerierungsverordnung (TNV)
  • § 79 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
  • § 3a Absatz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
  • § 224 Telekommunikationsgesetz (TKG)
  • § 32 Absatz 2 Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz – EMVG)
  • Gesetz über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt (Funkanlagengesetz - FuAG)
  • § 34 Gerichtskostengesetz (GKG)
  • Verordnung über Beiträge zum Schutz einer störungsfreien Frequenznutzung (Frequenzschutzbeitragsverordnung - FSBeitrV)
  • Verfügung Nummer 23/2017 Amtsblatt der Bundesnetzagentur 05/2017 vom 15.03.2017
  • Mitteilung 783/2015 (Amtsblatt 14/2015 vom 29.07.2015)

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