Leistungen
Arbeitsplatzgestaltung, Überwachung
Beschreibung
Arbeitnehmer in Betrieben und in Verwaltungen haben Anspruch auf menschengerechte Arbeitsbedingungen. Neben den Maßnahmen zur Unfallverhütung sind bei der Gestaltung des Arbeitsplatzes der Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen. So sind z. B. ergonomische Gesichtspunkte und bauliche Anforderungen an die Arbeitsplätze zu berücksichtigen (z. B. ausreichende natürliche und künstliche Beleuchtung, gesundheitlich zuträgliche Atemluft und Raumtemperatur, möglichst niedriger Lärmpegel, Sozialräume). Es besteht zudem Anspruch auf einen gegen Witterungseinflüsse geschützten Arbeitsplatz.
Beschäftigt der Arbeitgeber Menschen mit Behinderung, hat er Arbeitsstätten so einzurichten und zu betreiben, dass die besonderen Belange dieser Beschäftigten im Hinblick auf Sicherheit und Gesundheitsschutz berücksichtigt werden. Für schwerbehinderte Menschen oder ihnen Gleichgestellte (Menschen mit Behinderung, Hilfen für) hat der Arbeitgeber den Arbeitsplatz mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen auszustatten.
§ 3 Arbeitsschutzgesetz, § 81 Absatz 4 Sozialgesetzbuch IX, Arbeitsstättenverordnung
Gewerbeaufsichtsämter (Gewerbeaufsicht); gesetzliche Unfallversicherungsträger für die Unfallverhütung; Schwerbehindertenvertretung; Beauftragte des Arbeitgebers; Zentrum Bayern Familie und Soziales – InklusionsamtRechtsgrundlagen
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Lohnsteuerkarte (Elektr. Lohnst.-Abzugsmerkmal / ELStAM) Steuer-ID (St-ID)
Die Papierlohnsteuerkarte wird ab 2012 durch ein elektronisches Abrufverfahren ersetzt. Hierzu wurden nun die Angaben der Lohnsteuerkarte in einer Datenbank der Finanzverwaltung gespeichert. Seit Anfang Oktober 2011 werden von den Finanzämtern zur Information über die gespeicherten Daten Schreiben an Arbeitnehmer versandt. Was ist zu tun? Was ist zu beachten?